Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.3.2020 (B 1 KR 20/19 R) entschieden, dass die Aufklärung auch im Rahmen der stationären Abrechnung ein relevanter Aspekt ist. Bei unzureichender Aufklärung kann das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt sein, weil sich der Versicherte möglicherweise auch gegen eine riskante oder abseitige Behandlung entschieden hätte.
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