Bayerisches Landessozialgericht verwirft das „Nürnberger Aufrechnungsverbot“

Mit Urteil vom 13.5.2024 (Akten­zei­chen: L 20 KR 309/23) hat das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt das bereits in einem frü­he­ren Bei­trag the­ma­ti­sier­te „Nürn­ber­ger Auf­rech­nungs­ver­bot“ ver­wor­fen. Der 20. Senat schloss sich damit der bun­des­weit herr­schen­den Mei­nung an, dass im Rah­men der Über­gangs­ver­ein­ba­rung zur PrüfvV (2019) die Wei­ter­gel­tung der Auf­rech­nungs­mög­lich­keit nach der PrüfvV (2016) wirk­sam ver­ein­bart wer­den durfte.

Aufrechnungsverbot gekippt: Das Bayerische Landessozialgericht verwirft die vom Sozialgericht Nürnberg erblickte Unwirksamkeit der Aufrechnung nach der Übergangsvereinbarung (2019)
Das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt ver­wirft die vom Sozi­al­ge­richt Nürn­berg erblick­te Unwirk­sam­keit der Auf­rech­nung nach der Über­gangs­ver­ein­ba­rung (2019)

Übergangsvereinbarung (2019) hebelt das gesetzliche Aufrechnungsverbot nicht völlig aus

Zwar dür­fe die Grund­re­gel des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V nicht aus­ge­he­belt wer­den, wonach der Gesetz­ge­ber im Grund­satz eine Auf­rech­nung aus­ge­schlos­sen hat. Das Sozi­al­ge­richt Nürn­berg geht in sei­ner Rechts­auf­fas­sung aber viel zu weit. Denn die Auf­rech­nungs­mög­lich­kei­ten der PrüfvV (2016) stel­len gera­de kei­ne völ­li­ge Auf­he­bung des gesetz­li­chen Auf­rech­nungs­ver­bots dar. Denn auch nach der PrüfvV (2016) waren Auf­rech­nun­gen auf bestimm­te Fall­kon­stel­la­tio­nen begrenzt.

Das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat mit der Ent­schei­dung ein wich­ti­ges Zei­chen gesetzt. Es hat trotz anhän­gi­ger Sprung­re­vi­si­on beim Bun­des­so­zi­al­ge­richt (Akten­zei­chen: B 1 KR 18/23 R) eine Ent­schei­dung getrof­fen. Wir begrü­ßen es sehr, dass damit nun eine Ent­schei­dung auf Ebe­ne der Lan­des­so­zi­al­ge­rich­te vor­liegt. Nun steht nicht nur die iso­liert geblie­be­ne Recht­auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts Nürn­berg im Raum, wenn das Bun­des­so­zi­al­ge­richt über die Revi­si­on entscheidet. 

Positive Auswirkungen auf die Fallpraxis zu erwarten

Auf erst­in­stanz­li­cher Ebe­ne ver­su­chen die Kran­ken­haus­an­wäl­te zuneh­mend, die Ent­schei­dun­gen des Sozi­al­ge­richts Nürn­berg für sich nutz­bar zu machen. Es ist bemer­kens­wert, dass die Kran­ken­häu­ser, ver­tre­ten durch ihren Spit­zen­ver­band, die Auf­rech­nungs­mög­lich­keit im Kon­sens ver­ein­ba­ren, sich dann Jah­re spä­ter jedoch auf die ver­meint­li­che Unwirk­sam­keit die­ser Abre­de beru­fen. Wir gehen davon aus, dass die Ent­schei­dung des Baye­ri­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts die­se Ver­su­che wei­ter ein­brem­sen wird. Die sozi­al­ge­richt­li­chen Kam­mern sind im bun­des­wei­ten Ver­gleich der Rechts­an­sicht aus Nürn­berg ohne­hin kaum gefolgt.

Damit dürf­te auch die Grund­la­ge für pro­zess­öko­no­misch frag­wür­di­ge Ruhend­stel­lun­gen in Fra­ge zu stel­len sein.

Rechts­me­tho­disch sehr gut begrün­det ist auch das Urteil des Sozi­al­ge­richts Dort­mund, 25.3.2024, S 65 KR 1086/22 KH, in einem von uns geführ­ten Ver­fah­ren. Die Kam­mer setzt sich in der Ent­schei­dung mit nach­voll­zieh­ba­ren rechts­me­tho­di­schen Argu­men­ten mit dem Rechts­pro­blem aus­ein­an­der und bestä­tigt unse­re Rechts­auf­fas­sung, wonach die Spit­zen­ver­bän­de die Auf­rech­nungs­mög­lich­keit in der Über­gangs­ver­ein­ba­rung wirk­sam ver­ein­bart haben.

Wir ver­tre­ten Kran­ken­kas­sen bei gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen über die sta­tio­nä­re Abrech­nung. Ger­ne kön­nen Sie Kon­takt mit uns aufnehmen.

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