Informationen zur Arzthaftung

Einführung: Die Arzthaftung

Die Arzt­haf­tung ist ein Teil­be­reich des Medi­zin­rechts. Als Arzt­haf­tungs­recht hat sie eine eige­ne Dog­ma­tik erfah­ren, die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckelt und spä­ter teil­wei­se zu Geset­zen wur­de. Die Arzt­haf­tung beruht auf dem Begriff des Behand­lungs­feh­lers, der eine zen­tra­le Rol­le bei der Beur­tei­lung der Sach- und Rechts­la­ge hat. Die Arzt­haf­tung kann jedoch auch auf einem Auf­­klä­rungs- oder Ein­wil­li­gungs­man­gel beruhen.

Wofür haftet der Arzt?

Nicht jeder ungüns­ti­ge Behand­lungs­ver­lauf führt zur Arzt­haf­tung. Als Grund­satz steht zunächst, dass das Krank­heits­ri­si­ko nicht vom Arzt zu tra­gen ist. Im Rah­men des Behand­lungs­ver­tra­ges wird inso­weit in aller Regel nur die ärzt­li­che Dienst­leis­tung geschul­det, also das Han­deln nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst, also „lege artis“. Die­ser Stan­dard ist objek­tiv zu bestim­men. Oft ist aber nicht klar, wel­cher ärzt­li­che Stan­dard über­haupt gilt. Ist eine Abwei­chung vom Stan­dard noch ver­tret­bar? Wenn ein Behand­lungs­feh­ler vor­liegt, ist er grob? War er für den Scha­den auch kausal?

Hin­zu tre­ten spe­zi­el­le Berei­che, etwa der des voll beherrsch­ba­ren Risi­kos, in dem die Beson­der­hei­ten der Arzt­haf­tung nicht mehr zum Tra­gen kom­men. Ver­gleich­bar sind auch Fäl­le der Pfle­ge­haf­tung, wenn also in Kran­ken­häu­sern, in Pfle­ge­hei­men oder ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen nicht der ein­zu­hal­ten­de Pfle­ge­stan­dard beach­tet wird.

Spezialthema für Anwälte

Die­se Fra­gen sind nicht leicht zu beant­wor­ten. Gera­de Lai­en oder Per­so­nen ohne Erfah­rung in der Arzt­haf­tung unter­lie­gen hier häu­fig Irr­tü­mern. Es ist daher drin­gend gebo­ten, einen Anwalt für Arzt­haf­tung zu kon­sul­tie­ren, um den Vor­wurf des „Ärz­te­pfu­sches“ von Anfang an ziel­füh­rend prü­fen zu las­sen. Gera­de in Fäl­len von Groß­schä­den wie Geburts­schä­den kann dies immens wich­tig sein, um sei­ne Rech­te zu sichern. Ein gra­vie­ren­der Fall des Geburts­scha­dens ist die hypo­xi­sche Hirn­schä­di­gung (früh­kind­li­cher Hirn­scha­den).

Operation Anwalt für Arzthaftung Berlin

Beispiele aus unserer Tätigkeit

Im Fol­gen­den geben wir Ihnen einen kur­zen Ein­blick in eini­ge Fäl­le aus unse­rer Tätig­keit im Bereich der Arzthaftung:

Verbrennungen und Kälteschäden

Wir haben erfolg­reich Geschä­dig­te ver­tre­ten, die nach medi­zi­ni­schen oder kos­me­ti­schen Behand­lung Ver­bren­nun­gen oder Käl­te­schä­den erlit­ten haben. Hier kommt dar­auf an, den medi­zi­ni­schen Mecha­nis­mus genau zu ver­ste­hen. Unse­re Tätig­keit hat dazu geführt, dass unse­re Man­dan­ten deut­lich über­durch­schnitt­li­che Schmer­zens­gel­der erhal­ten haben.

Ästhetische Operationen (Schönheitschirurgie)

Ästhe­ti­sche Ope­ra­tio­nen wer­den immer belieb­ter. Lei­der ent­ste­hen vie­le Schä­den dadurch, dass der behan­deln­de Arzt kei­ne beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­on auf­wei­sen muss und sich bei­spiels­wei­se als „Arzt für Schön­heits­chir­ur­gie“ bezeich­nen darf. In unse­rer Tätig­keit haben wir bei­spiels­wei­se mit fol­gen­den Phä­no­me­nen Erfah­run­gen gesammelt:

Behandlungsfehler im Bereich der Orthopädie

Auch im Bereich der Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie pas­sie­ren häu­fig wie­der­keh­ren­de Behand­lungs­feh­ler. Oft­mals konn­ten wir bereits im außer­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren über­durch­schnitt­lich hohe Abfin­dungs­be­trä­ge für unse­re Man­dan­ten erzie­len. Bei­spiel­haft kön­nen wir nennen:

  • Kom­part­ment­syn­drom nach Behandlungsfehler
  • Ope­ra­ti­on des fal­schen Bei­nes (Ver­wech­se­lung der Seite)
  • nicht-indi­­zier­­te Hüft-Ope­ra­­ti­on infol­ge eines Diagnosefehlers
  • Nut­zung zu gro­ßer Implan­ta­te im Knie- und Hüftgelenk
  • Infek­ti­on bei nicht indi­zier­ten Maß­nah­men oder IGeL
  • über­se­he­ne Kno­chen­brü­che (Frak­tu­ren)

Innere Medizin und Chirurgie

  • Sprit­zen­abs­zess nach nicht indi­zier­ter Injek­ti­on (bei Schnupfen)
  • nicht erkann­te Appen­di­zi­tis („Blind­darm­ent­zün­dung“)
  • nicht erkann­te oder falsch ope­rier­te Tumorerkrankungen
  • nicht erkann­te Per­fo­ra­ti­on („Loch im Darm“) nach Darmspiegelung
  • unvoll­stän­di­ge Gal­len­stein­ent­fer­nung bei Cholezystektomie

Geburtsschäden und Kinder

Einen beson­de­ren Schwer­punkt unse­rer Kanz­lei stellt die Befas­sung mit Geburts­schä­den und Behand­lungs­feh­lern an Kin­dern dar. Hier hat sich Rechts­an­wäl­tin Krahl in beson­de­rer Wei­se qua­li­fi­ziert. Sie setzt sich mit gro­ßem Enga­ge­ment für die betrof­fe­nen Kin­der und Eltern ein und kann auf über­durch­schnitt­li­che Erfol­ge in die­sem Bereich zurückblicken.

Die­se Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend. Las­sen Sie uns auch in Ihrem Fall einen gemein­sa­men Weg bei der Gel­tend­ma­chung Ihrer Ansprü­che gehen. Wir ver­tre­ten Sie gern.

Nehmen Sie mit unserer Kanzlei Kontakt auf

Neh­men Sie mit unse­rer Kanz­lei in Ber­lin Kon­takt auf. Wir hel­fen Ihnen ger­ne wei­ter. Sie kön­nen uns Ihren Fall ger­ne vor­stel­len. Im per­sön­li­chen Aus­tausch kön­nen wir dann klä­ren, ob und wie ein wei­te­res Vor­ge­hen gestal­tet wer­den kann.