Geburtsschadensrecht

Die „fehlerhafte Geburt“ als rechtlicher Problemfall

Wer­den­de Eltern berei­ten sich über Mona­te auf die Geburt ihres Kin­des vor. Der Tag soll ein Tag der Freu­de für die Fami­lie über das neue Leben wer­den. Ein medi­zi­ni­scher Feh­ler bei der Geburt – ob als Ärz­te­feh­ler, Orga­ni­sa­ti­ons­feh­ler, Pfle­ge­feh­ler oder Heb­am­men­feh­ler – steht mit die­ser Erwar­tung in dra­ma­ti­schem Wider­spruch. Aus dem freu­di­gen Tag der Geburt wird ein Schick­sals­schlag, der das wei­te­re Leben prä­gen wird. Das Geburts­scha­dens­recht kann die­ses Unglück nie völ­lig wie­der­gut­ma­chen; es kann aber einen finan­zi­el­len Aus­gleich her­bei­füh­ren, der den Betrof­fe­nen Hil­fe und Kom­pen­sa­ti­on für den Geburts­scha­den bie­tet. Bei der Bear­bei­tung von Fäl­len im Geburts­scha­dens­recht hel­fen wir Ihnen gern.

Fehlerquellen bei der Geburtshilfe

Schwangerschaft: Ärztefehler können dem Kind schaden – ein Fall des GeburtsschadensrechtsGeburts­hil­fe gehört in pro­fes­sio­nel­le Hän­de. An vie­len Stel­len ist Obacht gebo­ten. So muss etwa das Kar­dio­to­ko­gramm (CTG) sicher gele­sen wer­den kön­nen, um Pro­ble­me früh­zei­tig zu erken­nen. Oft ist es nur die frü­he Reak­ti­on, die in der Geburts­hil­fe schwe­re Fol­gen abwen­den kann. Auch die Ana­ly­se von Blut­wer­ten gehört hier dazu. Es kann außer­dem zu tech­ni­schen Gerä­te­feh­lern oder hand­werk­li­chen Arzt­feh­lern kom­men. Kli­ni­ken müs­sen fer­ner orga­ni­sa­to­risch so auf­ge­stellt sein, dass Feh­ler­quel­len eli­mi­niert wer­den. Dadurch wird das Risi­ko für einen Geburts­scha­den minimiert.

Schwere Geburtsschäden als Folgen

Fol­gen einer feh­ler­haf­ten Geburt sind oft dra­ma­tisch. Sie beein­träch­ti­gen häu­fig das gesam­te wei­te­re Leben des Neu­ge­bo­re­nen. Auch die Eltern und ande­re Ange­hö­ri­ge sind mit gro­ßen Belas­tun­gen kon­fron­tiert. Die Kin­der lei­den oft­mals an Behin­de­run­gen, die nicht mehr rück­gän­gig zu machen sind. Ins­be­son­de­re neu­ro­lo­gi­sche Funk­ti­ons­stö­run­gen tre­ten häu­fig auf, weil Kin­der bei der Geburt hier beson­ders gefähr­det sind. So kann es zu Läh­mun­gen (Ple­xus­läh­mung) kom­men; beson­ders gefürch­tet sind jedoch hypo­xi­sche Hirn­schä­den, die durch Sau­er­stoff­man­gel wäh­rend der Geburt, etwa bei einem Geburts­still­stand, ver­ur­sacht wer­den. Der Über­gang von der Sau­er­stoff­ver­sor­gung durch die Nabel­schnur hin zur Atmung ist ein gefähr­li­cher Zeit­raum. Eine hypo­xi­sche Hirn­schä­di­gung mag in leich­ten For­men noch mit Ent­wick­lungs­ver­zö­ge­run­gen ein­her­ge­hen. In schwe­re­ren For­men macht sie ein nor­ma­les Leben unmög­lich, denn die Kin­der sind oft mehr­fach schwerstbehindert.

Rechtliche Folgen im Geburtsschadensrecht

Im Geburts­scha­dens­recht geht es um die recht­li­che Bewäl­ti­gung der Fol­gen von Geburts­schä­den, die durch medi­zi­nisch feh­ler­haf­tes Ver­hal­ten oder man­geln­de Orga­ni­sa­ti­on ent­stan­den sind. Die betrof­fe­nen Eltern sehen sich erheb­li­chen Kos­ten aus­ge­setzt, oft im Bereich meh­re­rer hun­dert­tau­send Euro. Sie sind gege­be­nen­falls als Scha­dens­er­satz vom Schä­di­ger aus­zu­glei­chen. Das Geburts­scha­dens­recht berück­sich­tigt aber auch zukünf­ti­ge, bis­lang nicht abseh­ba­re Schä­den. Hin­zu kommt gege­be­nen­falls ein Schmer­zens­geld. Für die recht­li­che Bewer­tung des Fal­les sol­te ein kom­pe­ten­ter Anwalt zu Rate gezo­gen werden.

Kompetente anwaltliche Beratung gerade im Geburtsschadensrecht

Gera­de im Geburts­scha­dens­recht ist es drin­gend anzu­ra­ten, kom­pe­ten­te anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Für Lai­en ist es kaum abseh­bar, wel­che Posi­tio­nen gel­tend gemacht wer­den kön­nen und wie ihr medi­zi­ni­scher Fall zu bewer­ten ist. Für Ärz­te hin­ge­gen ist das Gespräch mit einem Anwalt auf gemein­sa­mer fach­li­cher Ebe­ne ein gro­ßer Vor­teil. Fach­an­wäl­tin Kat­ja Krahl und ihr Team im Arzt­haf­tungs­recht haben sich auf die­se Fäl­le spe­zia­li­siert. Sie ver­ste­hen die medi­zi­ni­schen Vor­gän­ge um den Geburts­scha­den und wis­sen die­se juris­tisch einzuordnen.

Kompetenz in Recht und Medizin

Rechts­an­wäl­tin Kat­ja Krahl hat sich auf den Bereich der Geburts­schä­den und wei­te­rer Schä­den bei Kin­dern spe­zia­li­siert. Sie ist über­durch­schnitt­lich erfolg­reich und enga­giert in der Fall­be­ar­bei­tung. Gemein­sam mit ihrem Team Arzt­haf­tung berät sie Pati­en­ten bun­des­weit zu ver­schie­dens­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen in die­sem Bereich. Das Team Arzt­haf­tung wird medi­zi­nisch bera­ten durch Rechts­an­walt Dr. Sebas­ti­an Krah­nert, der zugleich auch Arzt ist.

Empathie in schwierigen Situationen

Unse­rer Kanz­lei ist es wich­tig, dass gera­de in schwie­ri­gen Situa­tio­nen ein Ver­hält­nis zwi­schen Man­dant und Anwalt besteht, das von Empa­thie und posi­ti­ver Wert­schät­zung geprägt ist.

Professionelle Fallbearbeitung

Wir bear­bei­ten unse­re Fäl­le pro­fes­sio­nell. Gera­de in Fäl­len von Geburts­schä­den muss ein Rechts­an­walt den medi­zi­ni­schen und recht­li­chen Sach­ver­halt objek­tiv betrach­ten – (nur) davon pro­fi­tiert der Man­dant, trotz der gro­ßen per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Betrof­fen­heit. Wir sind auch Ihr Ansprech­part­ner für den Kon­takt mit Sach­ver­stän­di­gen.

Weiteres Leistungsangebot

Unse­re Ber­li­ner Kanz­lei bie­tet ein brei­tes Leis­tungs­spek­trum im Medi­zin­recht und dar­über hin­aus an. Das Geburts­scha­dens­recht ist hier ein Teil­be­reich des Arzt­haf­tungs­rechts. Wir bera­ten und ver­tre­ten aber auch in ande­ren medi­zin­recht­li­chen und wei­te­ren juris­ti­schen Bereichen.

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