Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern und sonstigen Personenschäden

Schadensersatz

Der Scha­dens­er­satz ist ein zivil­recht­li­cher Anspruch, der den Aus­gleich von mate­ri­el­len Schä­den zum Ziel hat. Dies kann einer­seits durch die Her­stel­lung des scha­dens­frei­en Zustands erfol­gen; ande­rer­seits ist die Zah­lung von Geld üblich. Hier­für muss der Scha­den bezif­fert wer­den kön­nen. Aus­nahms­wei­se ist eine Schät­zung möglich.

Arten des Schadensersatzes

Ins­ge­samt gibt es vie­le Arten von Schä­den, die über den Scha­dens­er­satz ersatz­fä­hig sind. Er kann dabei an ver­schie­de­ne Aspek­te anknüp­fen. Häu­fig knüpft der Scha­dens­er­satz an Schuld­ver­hält­nis­se (in der Regel Ver­trä­ge) an (vgl. § 280 BGB). Es geht jedoch nicht nur um bestehen­de, son­dern bei­spiels­wei­se auch um vor­ver­trag­li­che oder nach­ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nis­se. Im Arzt­haf­tungs­recht besteht in aller Regel ein Behand­lungs­ver­trag. Dar­über hin­aus kann Scha­dens­er­satz jedoch auch außer­halb von Schuld­ver­hält­nis­sen bean­sprucht wer­den, etwa im Delikts­recht: Es erfasst – ver­ein­facht gespro­chen – rechts­wid­ri­ge Über­grif­fe in frem­de Rechts­sphä­ren, etwa in die Gesund­heit oder in das Eigen­tum einer ande­ren Per­son (vgl. hier etwa § 823 BGB). Eine Rechts­be­zie­hung muss vor dem schä­di­gen­den Ereig­nis nicht bestan­den haben, wie etwa beim Schmer­zens­geld für Unfall­op­fer im Per­so­nen­scha­dens­recht.

Besser einen Anwalt konsultieren

Das Scha­dens­recht ist durch den Gesetz­ge­ber und die Recht­spre­chung sehr aus­dif­fe­ren­ziert. Es emp­fiehlt sich daher, einen Anwalt für Medi­zin­recht zu kon­sul­tie­ren, wenn man einen Schadensersatz­anspruch durch­set­zen möch­te. Oft­mals gibt es eine Viel­zahl von Schadens­positionen, die juris­ti­sche Lai­en schnell über­se­hen können.

Schmerzensgeld

Das Schmer­zens­geld zielt auf den Aus­gleich des imma­te­ri­el­len Scha­dens. Imma­te­ri­el­le Schä­den sind sol­che, die kei­nen unmit­tel­ba­ren wirtschaft­lichen Gegen­wert haben. Schmer­zen im Wort­sin­ne las­sen sich eben nicht mit Geld behe­ben. Anders liegt es bei Behandlungs­kosten, die dem Scha­dens­er­satz zuzu­schrei­ben sind. Das Schmer­zens­geld hat vor die­sem Hin­ter­grund eine Aus­­­gleichs- und Genugtuungs­funktion. Es soll den imma­te­ri­el­len Scha­den in Geld ent­schä­di­gen.

Anknüpfung wie beim Schadensersatz

Auch das Schmer­zens­geld knüpft an die Vor­schrif­ten des Scha­dens­rechts an. Es ist gewis­ser­ma­ßen eine beson­de­re Art des Scha­dens­er­sat­zes und folgt etwa aus § 253 BGB. Damit gel­ten grund­sätz­lich ähn­li­che Vor­aus­set­zun­gen bei Schmer­zens­geld und Schadensersatz.

Höhe des Schmerzensgeldes

Die Höhe des Schmer­zens­gel­des wird prak­tisch in das Ermes­sen des Gerichts gestellt. Aller­dings wird den­noch übli­cher­wei­se die erwar­te­te Min­dest­hö­he mit­ge­teilt. Im Ein­zel­nen muss hier eine Bera­tung mit dem Anwalt dar­über erfol­gen, wel­che Vor­ge­hens­wei­se zweck­mä­ßig ist.

Wie­viel Schmer­zens­geld zuge­spro­chen wird, hängt von vie­len Fak­to­ren ab. Eine exak­te Pro­gno­se des Schmer­zens­gel­des ist kaum mög­lich. Aller­dings kann es abge­schätzt wer­den. Die anwalt­li­che Schät­zung bedarf in der Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Geg­ner einer fun­dier­ten Begrün­dung. Als Argu­men­te die­nen hier etwa die Inten­si­tät der erlit­te­nen Ein­bu­ßen oder ihre Dau­er. Einen Anhalt bie­ten hier oft frü­he­re Ent­schei­dun­gen („Prä­ju­di­zi­en“). Sie wer­den oft in Schmerzensgeld­tabellen zusammengefasst.

Unsere Medizinkanzlei in Berlin hilft bei Schadensersatz und Schmerzensgeld

Häufige Fälle von Schadensersatz- und Schmerzensgeld:

Die Lis­te ist nicht abschlie­ßend. Anwalt­li­che Bera­tung ist drin­gend empfohlen.

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