Approbation als Arzt oder Zahnarzt

Der Beruf als Arzt oder Zahn­arzt ist medi­zin­recht­lich streng durch das Appro­ba­ti­ons­recht regu­liert: Grund­vor­aus­set­zung für die unbe­schränk­te beruf­li­che Tätig­keit als Arzt oder Zahn­arzt ist die Ertei­lung der Appro­ba­ti­on. Alter­na­tiv kann es sinn­voll sein, eine ört­lich und zeit­lich begrenz­te Berufs­er­laub­nis zu erhal­ten. Dies betrifft in ers­ter Linie Men­schen, die ihren Stu­di­en­ab­schluss im Aus­land absol­viert haben. Denn in die­sen Fäl­len prüft die zustän­di­ge deut­sche Behör­de, ob die Aus­bil­dung im Aus­land mit der­je­ni­gen in Deutsch­land gleich­wer­tig ist. Kann die Gleich­wer­tig­keit der Aus­bil­dung nicht fest­ge­stellt wer­den, kann gege­be­nen­falls eine Kennt­nis­prü­fung abge­legt wer­den, die einer deut­schen Staats­examens­prü­fung ähn­lich ist. Für vie­le Antrag­stel­ler ist es güns­tig, die Appro­ba­ti­on als Arzt ohne eine Kennt­nis­prü­fung zu erhal­ten. Wenn wir unse­re Man­dan­ten ver­tre­ten, ist dies selbst­ver­ständ­lich ein mög­li­ches Ziel. Aber auch unab­hän­gig davon ver­su­chen wir, unse­ren Man­dan­ten Wege auf­zu­zei­gen, um in Deutsch­land als Arzt tätig sein zu können.

Län­der­schwer­punk­te sind ins­be­son­de­re der ara­bi­sche Raum (zum Bei­spiel Sau­­di-Ara­­bi­en, Ägyp­ten, Syri­en), der Iran, der euro­päi­sche Raum (inner- und außer­halb der EU), die USA, Isra­el und Staa­ten der ehe­ma­li­gen Sowjetunion.

Berufserlaubnis als Zwischenlösung

Die Berufs­er­laub­nis kann eine Zwi­schen­lö­sung sein. Sie gestat­tet die ärzt­li­che oder zahn­ärzt­li­che Tätig­keit befris­tet, d.h. auf Zeit. Sie kann auch auf ein bestimm­tes Tätig­keits­ge­biet beschränkt sein. Es kann sinn­voll sein, die Berufs­er­laub­nis und die Appro­ba­ti­on gleich­zei­tig zu bean­tra­gen oder mit dem Antrag auf Ertei­lung der Appro­ba­ti­on noch zu war­ten. Die Berufs­er­laub­nis wird regel­mä­ßig schnel­ler und unkom­pli­zier­ter erteilt und bie­tet damit einen Ein­stieg in die beruf­li­che Tätig­keit als Arzt in Deutschland.

Widerruf der Approbation oder Ruhensanordnung

Eine ein­mal erteil­te Appro­ba­ti­on kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wie­der ent­zo­gen wer­den. Ein sol­cher Ein­schnitt ist die für die Betrof­fe­nen dra­ma­tisch, weil er die beruf­li­che Tätig­keit und damit die wirt­schaft­li­che Exis­tenz gefähr­det. Schon des­halb soll­te in sol­chen Fäl­len anwalt­li­che Hil­fe gesucht wer­den, um dem Appro­ba­ti­ons­ent­zug ent­ge­gen­zu­wir­ken. Wird die Appro­ba­ti­on wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men, soll­te der Fall wegen der Trag­wei­te für den betrof­fe­nen Arzt oder Zahn­arzt in jedem Fall recht­lich über­prüft werden.

Verfahren vor den Ärztekammern: berufsrechtliche Verfahren und Weiterbildung

Neben Ver­fah­ren im Rah­men der Appro­ba­ti­ons­er­tei­lung ver­tre­ten wir auch Ärz­tin­nen und Ärz­te vor den Ärz­te­kam­mern, ins­be­son­de­re bei Pro­ble­men in der Fach­arzt­wei­ter­bil­dung und bei berufs­recht­li­chen Ver­fah­ren und Ermitt­lun­gen. Wir ver­fü­gen über umfang­rei­che Erfah­rung, berufs­recht­li­chen Vowür­fen zu begeg­nen und die­se zu entkräften.

Anwalt für Approbation und Berufserlaubnis
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Antragsverfahren

Das Antrags­ver­fah­ren ist der ers­te Schritt, die Appro­ba­ti­on oder die Berufs­er­laub­nis zu erhal­ten. Hier tritt der Antrag­stel­ler an die zustän­di­ge Behör­de her­an (in Ber­lin zum Bei­spiel das Lan­des­amt für Gesund­heit und Sozia­les [LAGe­So]). Eine Ver­tre­tung durch einen Rechts­an­walt ist bereits im Antrags­ver­fah­ren mög­lich. Gera­de bei aus­län­di­schen Medi­zi­nern ist so oft ein pro­fes­sio­nel­les Ver­fah­ren möglich.

Widerspruchsverfahren

Wenn auf den Antrag die Appro­ba­ti­on nicht erteilt oder die Gleich­wer­tig­keit nicht fest­ge­stellt wird, kann gegen die Ent­schei­dung der Behör­de Wider­spruch erho­ben wer­den. Nach dem Wider­spruch prüft die Behör­de den Fall noch ein­mal, ins­be­son­de­re im Lich­te der vor­ge­tra­ge­nen Ein­wän­de. Eine anwalt­li­che Ver­tre­tung im Wider­spruchs­ver­fah­ren ist mög­lich und empfehlenswert.

Klageverfahren

Wenn auch der Wider­spruch kei­nen Erfolg gebracht hat, ver­tre­ten wir selbst­ver­ständ­lich auch im Kla­ge­ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt. Das Gericht nimmt eine unab­hän­gi­ge Prü­fung des Fal­les vor und ent­schei­det selb­stän­dig über den Fall. Schon wegen der Beson­der­hei­ten des gericht­li­chen Ver­fah­rens ist eine anwalt­li­che Ver­tre­tung anzuraten.

Es beraten Sie im ärztlichen Berufs- und Approbationsrecht:

Dr. Sebastian Krahnert, Rechtsanwalt und Arzt

Dr. Sebastian Krahnert

Fach­an­walt für Medizinrecht

Dr. Krah­nert lei­tet den Bereich des Appro­ba­ti­ons- und Berufs­rechts. Er ver­fügt über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in Fra­gen des ärzt­li­chen Berufs­rechts, ins­be­son­de­re bei den Ärz­te­kam­mern und im ärzt­li­chen Arbeits­recht. Er hat zahl­rei­che Ärz­te aus dem Aus­land bei der Erlan­gung der Appro­ba­ti­on in Deutsch­land begleitet.

Rechtsanwältin Laura Hänsel

Laura Hänsel

Rechts­an­wäl­tin im Medizinrecht

Rechts­an­wäl­tin Hän­sel beglei­tet Man­dan­ten bei der Erlan­gung der Appro­ba­ti­on als Arzt, Zahn­arzt, Tier­arzt oder Apo­the­ker. Sie ver­fügt zudem über umfang­rei­che Erfah­rung in Ver­fah­ren bei den Ärz­te­kam­mern, ins­bes­od­ne­re zu Fra­gen der Wei­ter­bil­dung und in berufs­recht­li­chen Ermittlungsverfahren.

Rechtsanwalt Hannes Friedrich

Hannes Friedrich

Rechts­an­walt im Medizinrecht

Rechts­an­walt Han­nes Fried­rich unter­stützt das Team „Ärzt­li­ches Berufs­recht“. Er berät Man­dan­ten, die die Appro­ba­ti­on anstre­ben, und ver­tritt vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und gegen­über den Approbationsbehörden.