Wir kennen das Einmaleins des Schadensersatzes
Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche auf unterschiedlicher Grundlage auf die Krankenkassen über. Wir vertreten neben Krankenkassen auch Geschädigte selbst im Fall von Behandlungsfehlern oder sonstigen Personenschäden. Unsere umfassende langjährige Erfahrung kommt auch auch der Fallbearbeitung im Fall übergegangener Ansprüche zugute. Neben außergerichtlichen Einigungen steht dabei die gerichtliche Absicherung der Ansprüche im Vordergrund.
Rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen der nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche erfordern daher umsichtiges Vorgehen:
- Einschätzungsfähigkeit medizinischer Zusammenhänge im Fall von Behandlungsfehlern
- Kenntnis typischer Schadensquellen (z.B. medizinische Behandlungsfehler, Unfälle und Verkehrssicherungspflichten)
- Kenntnis der Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO)
- stringentes Vorgehen mit fundierten Anspruchsanmeldungen in der Korrespondenz mit Versicherern oder Schädigern
- Fähigkeit der Bewertung von MDK-Gutachten, medizinischen Stellungnahmen der Krankenhäuser und gerichtlichen Sachverständigengutachten