Aktuelle Debatte: Aufweichung der ärztlichen Schweigepflicht?

Schweigepflicht: Der Arzt als Berufsgeheimnisträger
Schwei­ge­pflicht: Der Arzt als Berufsgeheimnisträger

Im Rah­men der Debat­te um die Sicher­heits­la­ge in Deutsch­land ist gegen­wär­tig auch ein medi­zin­recht­li­ches The­ma in der Dis­kus­si­on. Bun­des­in­nen­mi­nis­ter de Mai­ziè­re soll beab­sich­ti­gen, die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht zu lockern. Dadurch sol­len ter­ro­ris­ti­sche Gefah­ren schnel­ler erfasst wer­den. Eben­so wie Ver­tre­ter der Ärz­te­schaft betrach­ten wir die­ses Vor­ha­ben sehr kri­tisch. Gegen eine Locke­rung – Aus­höh­lung? – der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht spre­chen näm­lich gewich­ti­ge Argumente.

Überragend wichtiges Schutzgut

Die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht schützt ein über­ra­gend wich­ti­ges Schutz­gut. Der Pati­ent soll ver­trau­en dür­fen, dass Details aus sei­ner Intim­sphä­re das Arzt-Pati­en­ten-Ver­hält­nis nicht ver­las­sen. Die­ses Ver­trau­en ist zugleich die Grund­la­ge für das Behand­lungs­ver­hält­nis. Der Arzt benö­tigt regel­mä­ßig Kennt­nis­se aus der Intim­sphä­re und Sozi­al­sphä­re des Pati­en­ten, um sei­ne Behand­lung durch­füh­ren zu kön­nen. Der Pati­ent muss das Ver­trau­en haben, dem Behand­ler die­se Details anzu­ver­trau­en. Geschützt wird hier das Grund­recht des Pati­en­ten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Da dem Staat regel­mä­ßig der Zugriff auf die Intim­sphä­re sei­ner Bür­ger ver­wehrt ist, muss auch die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht die­sen Schutz effek­tiv ver­wirk­li­chen kön­nen. Anders mag es bei der Pri­vat­sphä­re sein, die einer Abwä­gung eher zugäng­lich ist. Auch die Sozi­al­sphä­re stellt gerin­ge­re Anfor­de­run­gen an die Recht­fer­ti­gung eines Grundrechtseingriffs.

Auf die Intim­sphä­re darf bei­spiels­wei­se auch nicht bei staat­li­chen Über­wa­chungs­maß­nah­men der StPO zuge­grif­fen wer­den. Es han­delt sich um einen Kern­be­reich der pri­va­ten Lebens­ge­stal­tung. Der Kern­be­reich ist jedem staat­li­chen Ein­fluss ent­zo­gen. Wenn der Pati­ent die­sen Kern­be­reich an Drit­te aus beson­de­ren Ver­hält­nis­sen her­aus her­an­trägt, muss er sich auf die Ver­trau­lich­keit ver­las­sen dür­fen. Der Staat soll gera­de nicht über das Vehi­kel der Berufs­ge­heim­nis­trä­ger an Infor­ma­tio­nen gelan­gen, die ihm nicht zuste­hen. Neben Ärz­ten sind hier­bei auch Rechts­an­wäl­te, Geist­li­che und ande­re Berufs­ge­heim­nis­trä­ger betrof­fen. Wird die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht aus­ge­höhlt, steht zu befürch­ten, dass auch Berufs­ge­heim­nis­trä­ger ange­tas­tet werden.

Frei­lich – das Wis­sen über ein geplan­tes Tötungs­de­likt ist nicht dem Kern­be­reich zuzu­ord­nen (wohl aber Infor­ma­tio­nen über psych­ia­tri­sche Erkrankungen!).

Es gibt gegen­wär­ti­gen einen effek­ti­ven Schutz der Ver­trau­lich­keit der Arzt-Pati­en­ten-Bezie­hung. Die Schwei­ge­pflicht folgt als Neben­pflicht aus dem Behand­lungs­ver­trag. Sie ist über das ärzt­li­che Berufs­recht und sogar das Straf­recht abge­si­chert. Dies soll­te auch so bleiben.

Schrittweises Aushöhlen der Rechtsstaatlichkeit zu befürchten

Gegen­wär­tig habe Ärz­te eine Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 53 StPO. Rechts­staat­li­cher Zer­fall kann auch schritt­wei­se erfol­gen. Sofern etwa der § 203 StGB auf­ge­weicht wür­de, der gegen­wär­tig das Ver­ra­ten anver­trau­ter Pri­vat­ge­heim­nis­se unter Stra­fe stellt, ist zu befürch­ten, dass frü­her oder spä­ter die Fra­ge auf­kommt, ob Ärz­ten nicht nur Offen­ba­rungsrech­te, son­dern auch ent­spre­chen­de -pflich­ten auf­er­legt bekom­men, wenn sie bestimm­te Gefah­ren sehen. Aus unse­rer Sicht wäre eine sol­che Pflicht sowohl im prä­ven­ti­ven Bereich als auch im repres­si­ven Bereich eine mas­si­ve Beein­träch­ti­gung der Rechts­staat­lich­keit und wür­de dem effek­ti­ven Grund­rechts­schutz der Pati­en­ten nicht mehr gerecht.

Ver­trau­en gehört zu den Grund­la­gen einer frei­en, offe­nen Gesell­schaft. Die DDR hat gezeigt, wie ein all­ge­mei­nes Miss­trau­en eine Gesell­schaft zer­mürbt. Die­ses Ver­trau­en soll­te einer­seits erhal­ten blei­ben, ande­rer­seits auch für die­je­ni­gen gel­ten, die gera­de wegen der frei­heit­li­chen Gesell­schaft nach Deutsch­land gekom­men sind. Einen Gene­ral­ver­dacht darf es nicht geben.

Wem vertrauen sich potentielle Täter an?

Frag­lich erscheint ohne­hin, wem sich poten­ti­el­le Täter – es geht hier wohl um Ter­ro­ris­ten – über­haupt anver­trau­en. Selbst beim Atten­tä­ter von Ans­bach wur­de im Vor­feld „nur“ fest­ge­stellt, dass er sui­zi­da­le Ten­den­zen hat. Eine der­ar­ti­ge Lage ist zunächst eine Selbst­ge­fähr­dung. Wie soll man zwi­schen „nor­ma­len“ sui­zid­ge­fähr­de­ten Pati­en­ten und poten­ti­el­len Ter­ro­ris­ten abgren­zen? Die Her­kunft allein wird wohl kein zuläs­si­ges Kri­te­ri­um sein. Einen sui­zid­ge­fähr­de­ten Syrer auto­ma­tisch zum mög­li­chen Ter­ro­ris­ten zu erklä­ren, erscheint ras­sis­tisch und im Übri­gen auch medi­zi­nisch und recht­lich ver­fehlt. Ob bei irgend­ei­nem ande­ren Atten­tä­ter im Vor­feld ein Arzt die Plä­ne kann­te, ist nicht bekannt.

Soll­te aber eine aus­drück­li­che Auf­wei­chung der Schwei­ge­pflicht statt­fin­den, steht zu befürch­ten, dass sich poten­ti­el­le Täter ohne­hin kei­nen Ärz­ten mehr anvertrauen.

Schweigepflicht gilt schon jetzt nicht absolut

Schon heu­te ist recht­lich aner­kannt, dass die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht in bestimm­ten Fäl­len durch­bro­chen wer­den darf. Hier­bei gibt es etli­che Fall­grup­pen, die sich aus unter­schied­li­chen Grün­den recht­fer­ti­gen (vgl. Über­sicht bei der Ärz­te­kam­mer Ber­lin). Die schwie­rigs­te Fall­grup­pe ist der recht­fer­ti­gen­de Not­stand nach § 34 StGB. Die Vor­schrift führt zu einer Abwä­gungs­ent­schei­dung. Dies bedeu­tet zwar eine gewis­se Rechts­un­ter­si­cher­heit. Aller­dings geht dies mit vie­len Rechts­vor­schrif­ten ein­her, weil Geset­ze ohne­hin abs­trakt und gene­rell for­mu­liert sind. Erfährt ein Arzt von einer bevor­ste­hen­den Straf­tat, bei der eine Viel­zahl von Men­schen­le­ben gefähr­det ist, dürf­te der Recht­fer­ti­gungs­grund schon jetzt grei­fen, wenn eine ent­spre­chen­de Offen­ba­rung des Arz­tes Drit­ten gegen­über erfolgt. Die viel­fa­che Gefähr­dung des Rechts­gu­tes Leben – also eine erheb­li­che Fremd­ge­fähr­dung durch den Pati­en­ten – über­wiegt das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se deutlich.

Auch die Berufs­ord­nun­gen – also das ärzt­li­che Stan­des­recht – ent­hal­ten Klau­seln, wel­che die Offen­ba­rung ermöglichen.

Fazit: bestehende Rechtslage bietet bereits die Möglichkeit zur Durchbrechung der Schweigepflicht

Die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht ist bereits jetzt so aus­ge­stal­tet, dass sie in bestimm­ten Situa­tio­nen durch­bro­chen wer­den kann. War­um soll­te es einer Geset­zes­än­de­rung bedür­fen? Es steht zu befürch­ten, dass Geset­zes­än­de­run­gen an die­ser Stel­le ein lang­sa­mes Degra­die­ren des Rechts­staa­tes bewir­ken. Offen ist, in wel­chen Fäl­len eine Offen­ba­rung erlaubt sein soll. Mit der gegen­wär­ti­gen Rechts­la­ge besteht ein Zustand, der aus­nahms­wei­se die Offen­ba­rung erlaubt. Der Aus­nah­me­cha­rak­ter ist jedem Arzt bewusst. Es soll­te kein Weg geeb­net wer­den, Berufs­ge­heim­nis­trä­ger zu frei­wil­li­gen oder sogar gezwun­ge­nen Denun­zi­an­ten zu machen, die auf Ver­dacht ihre Pati­en­ten staat­li­chen Stel­len mel­den. Die Arzt­pra­xis ist nicht der rich­ti­ge Ort für die Ter­ror­ab­wehr. Nur wenn der Ver­dacht hin­rei­chend kon­kret ist, darf bereits jetzt eine Offen­ba­rung gegen­über Drit­ten nach § 34 StGB erfolgen.

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Es ist inter­es­sant, dass Sie einen eher tra­di­tio­nel­len Aspekt hier ver­tre­ten. Dahin­ter steht aber die Fra­ge des Daten­schut­zes all­ge­mein und der Wunsch ins­be­son­de­re, und das ist das erstaun­li­che, von kon­ser­va­ti­ven Par­tei­en, die Pri­vat­sphä­re in allen Berei­chen durch­drin­gen zu wol­len. Wäh­rend in den 70er und 80er Jah­ren Tau­sen­de sich gegen die Volks­zäh­lung wen­de­ten, weil sie die Offen­le­gung ihrer Daten ver­hin­dern woll­ten, pos­ten seit dem Start von Face­book Hun­dert­tau­sen­de ihr Mit­tag­essen und ihre Schlafgewohnheiten.
    Es wird span­nend sein, wie Medi­zi­ner, und in der Fol­ge auch Rechts­an­wäl­te, die­se tra­di­tio­nel­le Form des Daten­schut­zes gegen die mit Sicher­heit wie­der­keh­ren­de Dis­kus­si­on ver­tei­di­gen wer­den. Daher ver­ste­he ich gut, daß Sie als Rechts­an­wäl­te bereits bei den „Kol­le­gen“ aktiv werden.

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