Als Privatpatient ausgeben um einen schnellen Termin zu erhalten?

Ist es eine gute Idee sich als gesetz­lich ver­si­cher­ter Pati­ent als Pri­vat­pa­ti­ent aus­zu­ge­ben, um schnel­ler einen Ter­min zu erhal­ten? Wohl nicht. Lei­der ist es nicht nur eine all­ge­mei­ne Erfah­rung, dass es als „Kas­sen­pa­ti­ent“ schwie­ri­ger ist, zeit­nah einen Arzt­ter­min zu erhal­ten. Das Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz soll in die­sem Zusam­men­hang durch die Ver­pflich­tung zur zeit­na­hen Ter­min­ver­ga­be Abhil­fe schaf­fen. Das Gesetz hat inso­weit auch zu Kri­tik geführt. Auch wenn die­se Fra­ge nicht ganz unum­strit­ten ist und es vie­le Ärz­te gibt, die kei­ne Unter­schie­de in der Ter­min­ver­ga­be zwi­schen Kas­sen- und Pri­vat­pa­ti­en­ten machen, besteht viel­fach die Beob­ach­tung, dass es einen sol­chen Unter­schied gera­de gibt. Auch die Frank­fur­ter All­ge­mei­ne Sonn­tags­zei­tung hat in einer Stich­pro­be ekla­tan­te Unter­schie­de festgestellt.

Rechtslage: Ärzte können Patienten auch wieder abweisen

Jeden­falls dann, wenn man einen Ter­min zu einem Zeit­punkt erhal­ten hat, in dem der Arzt nur Pri­vat­sprech­stun­den durch­führt, kann der Arzt einen sol­chen Pati­en­ten wie­der zurück­schi­cken. Dar­auf wei­sen aktu­ell auch Medi­en­be­rich­te hier, wie hier in der Welt online. Es trifft zu, dass die Ver­pflich­tung zur sofor­ti­gen Behand­lung nur im Not­fall besteht. Pati­en­ten ris­kie­ren also, zum Ter­min gar nicht behan­delt zu wer­den. Wie ein Arzt in einer Sprech­stun­de vor­geht, in der er sowohl Pri­vat- als auch GKV-Pati­en­ten behan­delt, ist sicher etwas schwie­ri­ger zu beur­tei­len. Als Grund­satz bleibt, dass auch hier kei­ne Pflicht zur sofor­ti­gen Behand­lung besteht. Ande­rer­seits dürf­te er für den Pati­en­ten ein Zeit­fens­ter von vor­her­ein ein­ge­plant wer­den, so dass es sich nur schwer behaup­ten las­sen wird, kei­ne Zeit für den „fal­schen“ Pati­en­ten zu haben. Aber auch hier dürf­te sich im Ergeb­nis durch­set­zen, dass der Arzt in sei­ner Ter­min­ver­ga­be auch in sol­chen Situa­ti­on recht frei ist und einen neu­en Ter­min ver­ein­ba­ren kann.

Empfehlung für Patienten: Ehrlich bleiben bei der Frage nach einem Termin

Pati­en­ten soll­ten bei Ter­min­ver­ab­re­dun­gen ehr­lich blei­ben. Immer­hin geht es um den Abschluss eines Behand­lungs­ver­tra­ges, für des­sen Bedin­gun­gen die Ver­si­cher­ten­ei­gen­schaft eine wich­ti­ge Rol­le spielt. Hier ist man bei Falsch­an­ga­ben zumin­dest von der Wer­tung her in der Nähe des Betru­ges, der auch unter ande­rem eine Täu­schung über Tat­sa­chen vor­aus­setzt: Der Tat­be­tand dürf­te aber im Ergeb­nis wegen der ande­ren Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sein. Unab­hän­gig von recht­li­chen Aspek­ten soll­te es auch Pati­en­ten an einer guten Arzt-Pati­en­ten-Bezie­hung gele­gen sein. Was für eine Behand­lung soll man erwar­ten, wenn man den Kon­takt zu sei­nem neu­en Arzt so beginnt? Ande­rer­seits kön­nen Pati­en­ten ihre Ärz­te frei wäh­len. Wenn es genug nie­der­ge­las­se­ne Ver­trags­ärz­te gibt, kann man sich auch einen suchen, bei dem sich der Kas­sen­pa­ti­ent nicht zweit­klas­sig fühlt.

Bei Pro­ble­men kann es sinn­voll sein, sich an die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung vor Ort zu wen­den. Sie muss den Ver­sor­gungs­auf­trag der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen sicher­stel­len, also auch zeit­na­he Ter­mi­ne ermög­li­chen. Zukün­fig wer­den hier­für sepa­ra­te Stel­len ein­ge­rich­tet. Auch Kran­ken­kas­sen bie­ten oft­mals Ter­min­ver­ga­be­ser­vices an. Soll­te der Ärger sehr groß sein, ist auch eine Beschwer­de bei der Ärz­te­kam­mer oder der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung mög­lich, die dem Pati­en­ten jedoch nicht unmit­tel­bar wei­ter­hel­fen wird. Begrün­det dürf­te eine sol­che Beschwer­de jeden­falls dann sein, wenn der Arzt bei aku­ten Krank­heits­bil­der voll­kom­men unan­ge­mes­se­ne Ter­mi­ne („Sie könn­ten Krebs haben; kom­men Sie in neun Mona­ten…“) ver­gibt oder gar eine Not­fall­be­hand­lung verweigert.

Empfehlung für Ärzte: Augenmaß bei der Terminvergabe

Ärz­te soll­ten Augen­maß bei der Ter­min­ver­ga­be wal­ten las­sen. Sie sind als Ver­trags­ärz­te zur Behand­lung von GKV-Pati­en­ten ver­pflich­tet. Die Unter­schie­de zwi­schen Kas­sen- und Pri­vat­pa­ti­en­ten zu ekla­tant und offen­sicht­lich wer­den zu las­sen, ist kon­tra­pro­duk­tiv. Es wird Unzu­frie­den­heit geschürt und, wenn die­se zu groß wird, greift gele­gent­lich auch der Gesetz­ge­ber ein – eben wie beim Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz. Die Not­fall­be­hand­lung soll­te immer ermög­licht wer­den. Hier droht ggf. auch Straf­bar­keit. Auch bei aku­ten Krank­heits­bil­dern soll­te das Ter­min­ma­nage­ment so gestal­tet sein, dass eine adäquat zeit­na­he Behand­lung erfolgt.

Aus unse­rer Anwalts­pra­xis ken­nen wir etwa ein Bei­spiel, bei dem ein GKV-Pati­ent mit haus­ärzt­li­chem Über­wei­sungs­schein von einer rheu­ma­to­lo­gi­schen Arzt­pra­xis fak­tisch abge­wie­sen wur­de, obwohl er ein hoch­a­ku­tes Krank­heits­bild einer Auto­im­mun­erkran­kung hat­te. Die Tre­sen­kraft ver­wies dar­auf, dass man eine „Bestell­pra­xis“ sei; den nächs­ten frei­en Ter­min gebe es in etwas über einem hal­ben Jahr. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se ist in der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung regel­mä­ßig rechts­wid­rig; sie ist für den Arzt auch haf­tungs­recht­lich ris­kant. In unse­rem Fall war eine Dif­fe­ren­ti­al­dia­gno­se zwi­schen der Auto­im­mun­erkran­kung und einem mali­gnen Lym­phom erfor­der­lich. Es leuch­tet jedem ein, dass das Zuwar­ten von über sechs Mona­ten hier mehr als bedenk­lich gewe­sen wäre. Glück­li­cher­wei­se fand der betrof­fe­ne Pati­ent einen ande­ren Fach­arzt, der ihm ange­sichts der Sym­pto­ma­tik einen schnel­len Ter­min gab.

Dar­aus ergibt sich auch, dass Sprech­stun­den­hil­fen gut ange­wie­sen sein und im Zwei­fel lie­ber ein­mal mehr Rück­spra­che mit dem Arzt hal­ten soll­ten, gera­de wenn Pati­en­ten mit Über­wei­sungs­schei­nen kom­men. Der Arzt muss sei­ne Pra­xis so orga­ni­sie­ren, dass medi­zi­nisch adäqua­te Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den. Dies gilt auch bei der Ver­ga­be von Ter­mi­nen und der Ent­schei­dung über die mög­li­cher­wei­se sofort not­wen­di­ge Behand­lung. Bei Unklar­hei­ten hier­zu bie­tet unse­re Kanz­lei auch Bera­tung im Medi­zin­recht an.

2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hubertina Huppertz
    13. Juli 2022 15:51

    Habe rich­tig Pro­ble­me nach der Augen­ope­ra­ti­on wegen grau­er Star auf bei­den Augen in Juli 2021. Seh­ver­mö­gen hat sich in den letz­ten Mona­ten stark ver­schlech­tert. Maku­la wur­de auch fest­ge­stellt. Bin „nur“ Kas­sen­pa­ti­ent“. Als Pri­vat­pa­ti­ent Ter­min kein Pro­blem. Ich muss bis Okto­ber warten.

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    • Wir kön­nen gut ver­ste­hen, dass Sie eine sol­che Situa­ti­on per­sön­lich sehr belas­tet. Wir wün­schen Ihnen alles Gute und hof­fen, dass sich die Pro­ble­me nach der Ope­ra­ti­on wie­der etwas gelegt haben.

      Vie­le Grüße!

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