Hinterbliebenengeld: Entschädigung bei Tötung eines Angehörigen

Hinterbliebenengeld: Wir informieren über Ansprüche von Angehörigen
Hin­ter­blie­be­nen­geld: Wir infor­mie­ren über Ansprü­che von Angehörigen

Einen nahen Ange­hö­ri­gen oder Ver­wand­ten durch einen Unfall oder eine feh­ler­haf­te medi­zi­ni­sche Behand­lung zu ver­lie­ren ist tra­gisch, kann aber jeden plötz­lich und uner­war­tet tref­fen. Oft lei­den die Ange­hö­ri­gen am meis­ten unter dem Ver­lust ihres gelieb­ten Men­schen; in vie­len Fäl­len mehr als der Getö­te­te (zuvor) selbst. Der Hin­ter­blie­be­ne ist regel­mä­ßig eben­falls Geschä­dig­ter. Ein Hin­ter­blie­be­nen­geld im Sin­ne eines Ange­hö­ri­gen­schmer­zens­gel­des gab es bis vor kur­zem jedoch nicht. Erst seit Mit­te 2017 hat der Gesetz­ge­ber einen Anspruchs­grund­la­ge geschaf­fen, die hin­ter­blie­be­ne Ange­hö­ri­ge finan­zi­ell ent­schä­digt. Als Kanz­lei für Medi­zin­recht infor­mie­ren wir über die alte und die neue Rechtslage.

Bisherige Rechtslage erkannte „Angehörigenschmerzensgeld“ bzw. Hinterbliebenengeld nicht an

Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge war eher restrik­tiv. Die Scha­dens­norm des § 823 Abs. 1 BGB wur­de von der Recht­spre­chung nicht groß­zü­gig aus­ge­legt. Es muss einen eige­nen erlit­te­nen Scha­den (mit „patho­lo­gi­schem Wert“) geben, um ein Schmer­zens­geld zu erhal­ten. Ein sol­cher „Schock­scha­den“ war oft nur schwer nach­weis­bar. Ein ech­tes „Ange­hö­ri­gen­schmer­zens­geld“ gab es nicht. Die von Hin­ter­blie­be­nen erlit­te­ne Trau­er und das see­li­sche Leid hat das bis­he­ri­ge Recht dem­nach in aller Regel als ent­schä­di­gungs­los hin­zu­neh­men­des Schick­sal angesehen.

Eigener Anspruch des Getöteten kann auf Erben übergegangen sein

Die sog. Gesamt­rechts­nach­fol­ge nach § 1922 BGB ermög­licht es den Erben, die vom Ver­stor­be­nen auf sie über­ge­gan­ge­nen For­de­run­gen gel­tend zu machen. Dies umfasst zB. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus § 823 Abs. 1 BGB für erlit­ten Schmer­zen oder Qua­len vor dem Tod durch uner­laub­te Hand­lun­gen ande­rer. Anspruchs­geg­ner kön­nen bei­spiels­wei­se Unfall­geg­ner, Gewalt­tä­ter oder auch Ärz­te sein, die zum Tode füh­ren­de Behand­lungs­feh­ler began­gen haben.

Ein eige­nes Schmer­zens­geld konn­te das Todes­op­fer jedoch nur ver­erbt haben, wenn zu Leb­zei­ten auch Schmer­zen oder Qua­len erlebt wer­den konn­ten. Dies ist etwa frag­lich, wenn ein Ange­hö­ri­ger unter Nar­ko­se durch einen Behand­lungs­feh­ler wäh­rend einer Ope­ra­ti­on verstirbt.

Rechts­an­walt und Arzt Sebas­ti­an Krah­nert und Rechts­an­wäl­tin Kat­ja Krahl sind spe­zia­li­siert auf die Gel­tend­ma­chung sol­cher Ansprüche.
Auf­grund der anwalt­li­chen Pra­xis und ihren Erfah­run­gen durch Kennt­nis des medi­zi­ni­schen All­tags kann die Kanz­lei für Medi­zin­recht mit ihren Mit­ar­bei­tern den Ursa­chen ver­siert auf den Grund gehen. Unter ande­rem im Arzt­haf­tungs­recht befas­sen sich die Anwäl­te in vie­len Fäl­len eben auch mit Schmer­zens­geld­for­de­run­gen befasst u.a. mit der Erstat­tung von „Schock­schä­den“.

Bisherige Rechtslage: „Schockschäden“ und geerbter Schmerzensgeldanspruch des Todesopfers

Neben den bei der Erb­schaft auf die Erben über­ge­gan­ge­ne Ansprü­che kön­nen nahe Ange­hö­ri­ge jedoch auch eige­ne gel­tend machen.
Der Ein­tritt eines Unglücks­falls hat meis­tens erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das psy­chi­sche Wohl­be­fin­den und kann sich mas­siv auf den beruf­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit und psy­chi­sches Wohl­be­fin­den aus­wir­ken. Liegt eine nach­voll­zieh­ba­re psy­chi­sche Beein­träch­ti­gung vor, die Krank­heits­wert hat, kann unter Umstän­den ein sol­cher (eige­ner) „Schock­scha­den“ bean­sprucht werden.

Die Hür­den ist aller­dings sehr hoch.

Schockschäden: am Beispiel erläutert

Ver­ständ­lich erscheint aus die­sem Grund, dass Ange­hö­ri­ge für solch einen Ver­lust ein „Ange­hö­ri­gen­schmer­zens­geld“ ver­lan­gen. Der „Schock­scha­den“ wur­de teil­wei­se so ver­stan­den. Nach stän­di­ger Rechts­spre­chung jedoch auch nur unter der Vor­aus­set­zung, dass der erlit­te­ne Ver­lust sich in dem damit ver­bun­de­nen see­li­schen Leid in der Wei­se wie­der­spie­gelt, dass er einen patho­lo­gi­schen Zustand her­vor­ruft; d.h. er muss sich in Fol­ge des Todes, nega­tiv auf die eige­ne Gesund­heit aus­ge­wirkt haben. Zudem müs­sen die Fol­gen über blo­ße gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen, denen ein Hin­ter­blie­be­ner im Fal­le eines fremd­ver­ur­sach­ten Todes in der Regel aus­ge­setzt sind, hin­aus­ge­hen. Dies muss patho­lo­gisch fass­bar sein und vom Hin­ter­blie­be­nen tat­säch­lich nach­ge­wie­sen wer­den (so etwa BGH, Urteil vom 27.1.2015, Az. VI ZR 548/12).

Gefüh­le der Trau­er oder Ver­zweif­lung stel­len hier­bei kei­nen Gesund­heits­ver­let­zung dar. Etwas ande­res gilt nur in Fäl­len, bei wel­chen die Trau­er­ge­füh­le medi­zi­nisch rele­van­te Aus­wir­kun­gen haben und zu einer fass­ba­ren und einer ärzt­li­chen Behand­lung bedür­fen­den Stö­rung der phy­sio­lo­gi­schen Abläu­fe gekom­men ist.

Beispiel: depressive Verstimmung nach dem Tod eines Angehörigen

Ver­an­schau­li­chen lässt sich dies in dem Bei­spiel: Erlei­det jemand durch den plötz­li­chen Tod des Ehe­part­ners einen schwe­ren see­li­schen Schock, aus wel­chem län­ger andau­ern­de Depres­sio­nen resul­tie­ren und die­se schließ­lich zur tem­po­rä­ren Arbeits­un­fä­hig­keit füh­ren, ist dies grund­sätz­lich eine Gesund­heits­be­schä­di­gung und erfüllt die gesetz­li­chen Haf­tungs­vor­aus­set­zun­gen. Jedoch kann es sich auch als nor­ma­le see­li­sche Reak­ti­on dar­stel­len, in die­ser Wei­se auf einen Ver­lust zu reagie­ren, was folg­lich das Gegen­teil einer „Erkran­kung“ sei ([so BGH, Urt. v. 11.5.1971, Az. VI ZR 78/70 = NJW 1971, 1883 (1884)). Im Sin­ne des § 823 Abs. 1 BGB soll erst dann eine Gesund­heits­ver­let­zung vor­lie­gen, wenn sie in einer (trau­ma­ti­schen) Schä­di­gung in gewich­ti­gen psy­cho­pa­tho­lo­gi­schen Aus­fäl­len von eini­ger Dau­er bestehen (BGH, Urt. v. 4.4.1989, Az. VI ZR 97/88 = NJW 1989, 2317).

Ent­spre­chend des Geset­zes­zwecks von § 823 Abs. 1 BGB ist im beschrie­be­nen Bei­spiels­fall also oft kei­ne Gesund­heits­schä­di­gung im Sin­ne die­ses Geset­zes anzu­neh­men, soweit es sich „nur“ um psy­chi­sche Belas­tun­gen han­delt, deren Nach­tei­le das gesund­heit­li­che All­ge­mein­be­fin­den – bei solch einem schmerz­lich emp­fun­de­nen Trau­er­fall – nicht erheb­lich über­stei­gen (BGH, Urt. v. 4.4.1989, Az. VI ZR 97/88 = NJW 1989, 2317 (2318)) .

Die Klä­ge­rin wür­de im Bei­spiels­fall die Beweis­last dafür tra­gen, dass sich die Depres­si­on wesens­ver­än­dernd aus­wir­ken, sie also z.B. an über­mä­ßi­ger Erreg­bar­keit, Schlaf­lo­sig­keit, Wein­an­fäl­len und Zit­tern bei gerings­ter Auf­re­gung lei­det oder litt; ggf. auch dafür, dass jenes Ver­lust­ereig­nis über Schmerz, Trau­er und Nie­der­ge­schla­gen­heit hin­aus unmit­tel­bar zu einer „trau­ma­ti­schen“ Schä­di­gung führ­te (BGH, Urt. v. 11.5.1971, Az. VI ZR 78/70 = NJW 1971, 1883 (1885)).

Materieller Schadensersatz der Angehörigen nur begrenzt möglich

Der Ersatz von (mate­ri­el­len) Ver­mö­gens­schä­den für den Hin­ter­blie­be­nen in Fol­ge des Unfalls, wie z.B. Beer­di­gungs­kos­ten, ent­gan­ge­ner Unter­halt oder ent­gan­ge­ne Diens­te kann durch § 844 BGB bean­sprucht wer­den. Gemäß § 844 Abs. 1 BGB hat der ersatz­pflich­ti­ge Schä­di­ger die Beer­di­gungs­kos­ten zu erset­zen, sowie gem. § 844 Abs. 2 BGB einem, gegen­über dem Getö­te­ten unter­halts­be­rech­tig­ten Drit­ten eine Geld­ren­te ein­zu­rich­ten, um so Scha­dens­er­satz zu leis­ten. Der damit durch­zu­set­zen­de Scha­dens­er­satz erfasst im Gro­ben zwar den Ersatz von mate­ri­el­len Schä­den, jedoch nicht den (imma­te­ri­el­len) Ersatz für das see­li­sche Leid oder das ver­lo­re­ne Leben des Angehörigen.

Neue Rechtslage: Entschädigung für Angehörige von Todesopfern („Hinterbliebenengeld“)

Dass sich das see­li­sche Leid auch in einem medi­zi­nisch rele­van­ten – also einem gesund­heits­schä­di­gen­den – Aus­maß fass­bar mani­fes­tiert hat, war in der Pra­xis unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen, beweis­tech­nisch schwer durch­zu­set­zen. Zudem ist im Fal­le eines plötz­li­chen und sofor­ti­gen Todes (ohne Schmer­zen) nach einem Unfall, kein zu über­tra­ge­ner Schmer­zens­geld­an­spruch vor­han­den, wel­cher eine Art von Ersatz/Ausgleich zur Genug­tu­ung des Hin­ter­blie­be­nen recht­fer­ti­gen könnte.

Geän­dert hat sich dies durch den Beschluss des Bun­des­ta­ges vom 17.5.2017 zum Anspruch auf Hin­ter­blie­be­nen­geld (Bun­des­tags­druck­sa­che 18/12421). Der im § 844 BGB neu ange­füg­te Absatz 3 ermög­licht nun, eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung in Geld von dem für die Tötung Ver­ant­wort­li­chen zu ver­lan­gen, sofern der Hin­ter­blie­be­ne in einem beson­de­ren Nähe­ver­hält­nis zum Getö­te­ten stand.

Es wird auf die Nähe­be­zie­hung abge­stellt, wel­che durch den plötz­li­chen Tod „ver­lo­ren“ geht und erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen des Wohl­be­fin­den aus­lö­sen kann, jedoch ohne den sonst erfor­der­li­chen Nach­weis des Klä­gers einer medi­zi­nisch fass­ba­ren Gesund­heits­be­schä­di­gung in Gestalt eines „Schock­scha­dens“.

Voraussetzungen für das Hinterbliebenengeld

§ 844 Abs. 3 BGB setzt den Tod eines Men­schen vor­aus. Anspruchs­be­rech­tigt sind gem. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB die Hin­ter­blie­be­nen, wel­che zur Zeit der Ver­let­zungs­hand­lung zu dem Getö­te­ten in einem beson­de­ren Nähe­ver­hält­nis stan­den. Die­ser Umstand ist bei nahen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen regel­mä­ßig anzu­neh­men und wird nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB gesetz­lich ver­mu­tet. Dies betrifft Ehe­part­ner, Lebens­part­ner, die Eltern und die Kin­der des Getöteten.

Ande­re Per­so­nen kön­nen jedoch auch anspruchs­be­rech­tigt sein, sofern sie eine tat­säch­lich sozi­al geleb­te Bezie­hung zum Getö­te­ten führ­ten, wel­che in der Inten­si­tät einem in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genann­ten typi­schen Nähe­ver­hält­nis ent­spricht. Dadurch kön­nen auch Part­ner einer ehe- oder lebens­part­ner­schafts­ähn­li­chen Gemein­schaft, Ver­lob­te, Stief- und Pfle­ge­kin­der sowie Geschwis­ter des Getö­te­ten das Hin­ter­blie­be­nen­geld beanspruchen.

Fer­ner müs­sen die haf­tungs­be­grün­den­den Vor­aus­set­zun­gen einer uner­laub­ten Hand­lung vor­lie­gen. Es muss also grund­sätz­lich durch ein sorg­falts­pflicht­ver­let­zen­des Han­deln oder Unter­las­sen, der Tod des nahen Ange­hö­ri­gen unmit­tel­bar ver­ur­sacht wor­den sein. Vor allem wird dies bei Arzt­haf­tungs­fäl­len bei sta­tio­nä­ren oder ambu­lan­ten ärzt­li­chen Behand­lun­gen in Pra­xen und Kran­ken­häu­sern Anwen­dung fin­den. Dabei hat der Arzt für die­je­ni­gen Schä­den ein­zu­ste­hen, wel­che bei Beach­tung der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt im Sin­ne von § 276 BGB nicht in der Gestalt ein­ge­tre­ten wären. Dazu zäh­len pri­mär sog. Behand­lungs­feh­ler oder auch Auf­klä­rungs­feh­ler des Arz­tes. Maß­geb­lich dafür ist der aktu­el­le medi­zi­ni­sche Standard.

Anders als nach § 823 Abs. 1 BGB ist hier kein bestimm­tes, vom Klä­ger zu bewei­sen­des Min­dest­maß des see­li­schen Schmer­zes vor­ge­se­hen. Emp­fin­det der Klä­ger man­gels inne­rer Bezie­hung zum Getö­te­ten den ver­ur­sach­ten Tod nicht als Ver­lust oder see­li­schen Schmerz, kann dies von der Gegen­sei­te allen­falls wider­legt werden.

Höhe des Hinterbliebenengeldes

Zur Höhe des Hin­ter­blie­be­nen­gel­des gibt es gegen­wär­tig kaum Recht­spre­chung. Die Ent­schä­di­gung soll und kann einen Aus­gleich für den Ver­lust dar­stel­len. Des­sen Bedeu­tung kann natür­lich nicht kon­kret in Geld bemes­sen wer­den. Der Hin­ter­blie­be­ne soll jedoch durch den Aus­gleich in die Lage ver­setzt wer­den, sei­ne Trau­er und das see­li­sche Leid zu lin­dern, was durch den Ver­lust des ihm beson­ders nahe­ste­he­ne­den Men­schen ver­ur­sacht wur­de (Bun­des­tags­druck­sa­che 18/11397).

Die von der Rechts­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze zur ange­mes­se­nen Bestim­mung des Schmer­zens­gel­des bei Schock­schä­den sol­len hier eine gewis­se Ori­en­tie­rung geben. Je nach kon­kre­ten Umstän­den Ein­zel­fall wird die Höhe durch das Gericht nach § 287 ZPO bemes­sen und kann dem­entspre­chend auch unter­schied­lich aus­fal­len. Der Gesetz­ge­ber und die juris­ti­sche Lite­ra­tur gehen davon aus, dass dies im Wesent­li­chen vom Nähe­ver­hält­nis abhängt. Bezif­fert wird der Anspruch gegen­wär­tig mit durch­schnitt­lich 10.000 €, bis hin zu 20.000 € – pro nahe­ste­hen­dem Angehörigen.

Zusammenfassung: Hinterbliebenengeld führt zu neuen Ansprüchen von Angehörigen bei der Tötung nahestehender Menschen und zu einer Erweiterung der Haftungsrisiken, etwa für Ärzte

Das Hin­ter­blie­be­nen­geld erwei­tert die Ansprü­che von Ange­hö­ri­gen bei der Tötung nahe­ste­hen­der Men­schen. DIe Hin­ter­blie­be­nen kön­nen nun – neben einem ererb­ten Anspruch des Getö­te­ten – auch einen eige­nen Anspruch gel­tend machen, ohne dass ihre Trau­er­re­ak­ti­on über das „Nor­mal­maß“ in einen patho­lo­gi­schen Bereich abglei­ten muss. Die Rechts­stel­lung der Ange­hö­ri­gen hat sich damit deut­lich ver­bes­sert. Spie­gel­bild­lich erwei­tert sind damit aber zugleich die Haf­tungs­ri­si­ken in gefahr­ge­neig­ten Situa­tio­nen – etwa im Stra­ßen­ver­kehr oder bei der ärzt­li­chen Behandlung.

Als medi­zin­recht­lich spe­zia­li­sier­te Kanz­lei sind wir auf den Umgang mit Ansprü­chen auf­grund von Per­so­nen­schä­den spe­zia­li­siert. Die­ser Arti­kel kann nur einen all­ge­mei­nen Über­blick lie­fern und ersetzt nicht die fall­be­zo­ge­ne Bera­tung. Im Ein­zel­fall neh­men Sie ein­fach mit uns Kon­takt auf. Wir schät­zen Ihren Fall für Sie ein und zei­gen Ihnen einen Weg auf, mit ent­spre­chen­den Ansprü­chen umzugehen.

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