Strafverfahren: Erfolgreiche Strafverteidigung bei Vorwürfen gegen niedergelassene Ärztin

Unse­re Kanz­lei ist ganz­heit­lich im Medi­zin­recht spe­zia­li­siert. Dazu gehört auch die Schnitt­stel­le zum Straf­recht mit dem Teil­aspekt der Straf­ver­tei­di­gung. Wer­den Ärz­te im Zusam­men­hang mit ihrer beruf­li­chen Tätig­keit straf­recht­lich ver­folgt, spie­len medi­zi­ni­sche Aspek­te und spe­zi­el­le Wer­tun­gen des Medi­zin­rechts eine ent­schei­den­de Rol­le. Pati­en­ten wer­den kri­ti­scher – und das ist auch gut so. Manch­mal schie­ßen sie aber auch über das hin­aus. Im vor­lie­gen­den Fall konn­ten wir erfolg­reich eine Haus­ärz­tin ver­tei­di­gen, die sich nach einem Ein­satz im Rah­men des kas­sen­ärzt­li­chen Bereit­schafts­diens­tes, einem unbe­grün­de­ten Straf­vor­wurf aus­ge­setzt sah. Die Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft lei­te­te ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein. Der Tat­vor­wurf: Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge nach § 227 Abs. 1 StGB. Es ging dabei um die Fra­ge, ob das Han­deln (bzw. das ver­meint­li­che Nicht­han­deln) unse­rer Man­dan­tin kau­sal für den Tod eines Pati­en­ten gewor­den war.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht
Zur Straf­ver­tei­di­gung im Medi­zin­straf­recht bedarf es der Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Wer­tun­gen des Medizinrechts

Die medi­zi­ni­sche Exper­ti­se unse­rer Kanz­lei ist in die­sem Fall, in dem (straf-)rechtliche und medi­zi­ni­sche Fra­ge­stel­lun­gen auf­ein­an­der­tref­fen, ein gro­ßer Vor­teil. Im Ergeb­nis war hier bereits ein Anfangs­ver­dacht für eine Straf­tat nicht gege­ben. Damit hät­te ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren gar nicht ein­ge­lei­tet wer­den dür­fen. Die Staats­an­walt­schaft stell­te das Ver­fah­ren nach unse­rem Tätig­wer­den ein.

Der Behandlungsfall

Unse­re Man­dan­tin wur­de als Bereit­schafts­ärz­tin zu einem Ein­satz in ein Pfle­ge­heim geru­fen. Der Pati­ent war erst weni­ge Stun­den zuvor aus dem Kran­ken­haus ent­las­sen wor­den, mach­te den Pfle­gern jedoch wei­ter­hin sor­gen, wes­halb unse­re Man­dan­tin beur­tei­len soll­te, ob der Pati­ent wie­der zurück ins Kran­ken­haus ver­legt wer­den soll­te, wo er zuvor pal­lia­tiv behan­delt wor­den war. Bei der Dia­gnos­tik prä­sen­tier­te sich ein mul­ti­mor­bi­der Pati­ent in ins­ge­samt redu­zier­tem All­ge­mein­zu­stand, es bestand jedoch auch nach Durch­sicht der Arzt­brie­fe aus vor­he­ri­gen Kran­ken­haus­auf­ent­hal­ten kei­ne Not­fall­in­di­ka­ti­on für einen erneu­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt; ins­be­son­de­re muss­te unse­re Man­dan­tin abwä­gen, ob ein erneu­ter Trans­port zurück ins Kran­ken­haus dem Pati­en­ten nicht viel­mehr scha­den wür­de. Nach einem aus­führ­li­chen Tele­fo­nat mit einer Ange­hö­ri­gen, die zugleich Betreue­rin war, ent­schie­den sich bei­de ein­ver­nehm­lich, vor­erst auf eine Ein­wei­sung zu ver­zich­ten. Unse­re Man­dan­tin wies jedoch aus­drück­lich dar­auf hin, dass es sich bei ihrer Ein­schät­zung um eine rei­ne Moment­auf­nah­me han­delt und bei wei­te­rer Zustands­ver­schlech­te­rung eine erneu­te Eva­lua­ti­on erfor­der­lich sein wird.

Das Ermittlungsverfahren und die erforderliche Strafverteidigung

Mehr als ein Jahr spä­ter erhielt unse­re Man­dan­tin die Mit­tei­lung, dass der Pati­ent eini­ge Tage nach ihrer Behand­lung ver­stor­ben war und gegen sie wegen Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge gem. § 227 StGB ermit­telt wird.

Unse­re Man­dan­tin ver­ein­bar­te unver­züg­lich ein Bera­tungs­ge­spräch mit unse­ren Rechts­an­wäl­ten. In einem rasch ange­setz­ten per­sön­li­chen Ter­min in unse­ren Kanz­lei­räu­men konn­ten wir gemein­sam eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erar­bei­ten. Nach den Schil­de­run­gen unse­rer Man­dan­tin war für uns bereits von Beginn sehr deut­lich, dass ein straf­ba­res Han­deln unse­rer Man­dan­tin nicht ersicht­lich war. Im Anschluss lie­ßen wir uns die Ermitt­lungs­ak­te der Staats­an­walt­schaft bzw. Amts­an­walt­schaft zukom­men und wer­te­ten die­se aus.

Es ergab sich, dass die Ange­hö­ri­ge des Ver­stor­be­nen in einem „Rund­um­schlag“ alle an der Behand­lung des Ver­stor­be­nen Betei­lig­ten bei der Poli­zei ange­zeigt hat­te und dabei, ins­be­son­de­re gegen­über unse­rer Man­dan­tin, kei­ne kon­kre­ten Vor­wür­fe erhob. Es stell­te sich fer­ner her­aus, dass die Todes­ur­sa­che des Ver­stor­be­nen nicht bekannt war. Bereits hier lagen gute Ansät­ze für eine erfolg­rei­che Strafverteidigung.

Eine detail­lier­te Prü­fung durch unse­re Rechts­an­wäl­te ergab, wie wir bereits im per­sön­li­chen Bera­tungs­ge­spräch ver­mu­tet hat­ten, dass sich unse­re Man­dan­tin nicht straf­bar gemacht hat­te und zwi­schen Ihrer Behand­lung und dem Tod des Pati­en­ten kei­ne Kau­sa­li­tät (also Ursäch­lich­keit) bestand. Ganz im Gegen­teil: unse­re Man­dan­tin hat alles getan, was von einer Ärz­tin in der jewei­li­gen Situa­ti­on ver­langt wer­den kann.

Unse­re Ergeb­nis­se stell­ten wir für die Staats­an­walt­schaft in einem umfang­rei­chen Schrei­ben zusam­men und for­der­ten die Behör­de auf, die Ermitt­lun­gen umge­hen ein­zu­stel­len (also das Ermitt­lungs­ver­fah­ren ohne Ankla­ge­er­he­bung zu been­den). Nach etwa einem Monat erhiel­ten wir die Ein­stel­lungs­nach­richt der Staats­an­walt­schaft und unse­re Man­dan­tin damit end­gül­tig Gewiss­heit, dass kei­ne straf­recht­li­chen Vor­wür­fe gegen sie mehr erho­ben wer­den. Die Straf­ver­tei­di­gung war erfolg­reich, ohne dass es über­haupt zur Ankla­ge kam.

Mögliche Vorwürfe im Medizinstrafrecht

Durch die Arbeit mit und am Men­schen sind die von der Straf­rechts­ord­nung geschütz­ten indi­vi­du­el­len Rechts­gü­ter Leib und Leben bei der täg­li­chen Arbeit von Ärz­ten per­ma­nent beein­träch­tigt. In der Regel sind ärzt­li­che Heil­ein­grif­fe aber von der Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten gedeckt und daher straf­recht­lich unbe­denk­lich. Typi­sche Fäl­le im Medi­zin­straf­recht sind vor allem:

  • (gefährliche/schwere) Kör­per­ver­let­zung
  • vorsätzliche/fahrlässige Tötung (durch Unterlassen)
  • Kör­per­ver­let­zung mit Todesfolge
  • Pro­ble­me im Rah­men ärzt­li­cher Sterbehilfe
  • unter­las­se­ne Hilfeleistung
  • Betäu­bungs­mit­tel- und Arzneimittelstraftaten
  • Abrech­nungs­be­trug
  • Urkunds­de­lik­te (z.B. Aus­stel­len unrich­ti­ger Gesundheitszeugnisse)
  • unzu­läs­si­ge Wer­bung für Schwangerschaftsabbrüche
  • Kor­rup­ti­ons­de­lik­te

Strafverteidigung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Sie sind nie­der­ge­las­se­ner Arzt/ nie­der­ge­las­se­ne Ärz­tin und sehen sich einem Straf­vor­wurf aus­ge­setzt, der mit Ihrer Tätig­keit zusam­men­hängt? Ger­ne hel­fen wir Ihnen in Ihrem Fall wei­ter, bera­ten Sie und über­neh­men die Straf­ver­tei­di­gung. Neh­men Sie Kon­takt mit uns auf. Schwer­punkt­mä­ßig bear­bei­tet unser ange­stell­ter Rechts­an­walt Jor­is Rosen­busch im Straf­recht. Auf­grund unse­res inter­dis­zi­pli­nä­ren Ansat­zes ist auch Rechts­an­walt Dr. Sebas­ti­an Krah­nert an der straf­recht­li­chen Fall­be­ar­bei­tung beteiligt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.