Kosten der Erstberatung

Das ers­te Bera­tungs­ge­spräch ist nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz kos­ten­pflich­tig. Wir prü­fen ger­ne, ob ein Drit­ter (z.B. eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung) die­se Kos­ten ganz oder teil­wei­se übernimmt.

Übli­cher­wei­se kos­tet ein Erst­be­ra­tungs­ge­spräch in unse­rem Haus 190,00 € und umfasst maxi­mal ca. eine Stun­de per­sön­li­che Bera­tung durch einen Rechts­an­walt. In die­sem zeit­li­chen Rah­men bespre­chen wir die Mög­lich­kei­ten des wei­te­ren recht­li­chen Vor­ge­hens, erar­bei­ten gege­be­nen­falls eine gemein­sa­me Stra­te­gie und infor­mie­ren über die wei­te­ren zu erwar­ten­den Kos­ten und ggf. Finanzierungsmöglichkeiten.

Soll­te die Erst­be­ra­tung einen beson­de­ren Umfang erfor­dern, etwa weil unge­wöhn­lich umfang­rei­che Doku­men­te zu sich­ten sind und der zeit­li­che Rah­men für eine ers­te fun­dier­te Ein­schät­zung nicht genü­gen, fin­den wir eine indi­vi­du­el­le Lösung im per­sön­li­chen Gespräch.

Kosten der weiteren Vertretung

Im Bereich der hoch­qua­li­fi­zier­ten und hoch­spe­zia­li­sier­ten anwalt­li­chen Ver­tre­tung (wie im Medi­zin­recht) sind Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen üblich. Sie sind zur Gewähr­leis­tung einer opti­ma­len Kos­ten­trans­pa­renz rat­sam. Auch unse­re Kanz­lei schließt mit unse­ren Man­dan­ten übli­cher­wei­se Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen ab. Hier­für ste­hen ver­schie­de­ne Model­le der Ver­gü­tung zur Verfügung.

Nach gesetz­li­chen Gebüh­ren rech­nen wir nur in Aus­nah­me­fäl­len ab, weil die­se übli­cher­wei­se nicht den Auf­wand der Fall­be­ar­bei­tung im Medi­zin­recht, die Schwie­rig­keit der inter­dis­zi­pli­nä­ren Bear­bei­tung und die über­durch­schnitt­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on unse­rer Anwäl­te abbil­den. Gera­de in der lang­jäh­ri­gen medi­zi­ni­schen und juris­ti­schen Aus­bil­dung unse­rer Anwäl­te besteht eine beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­on, die uns von ande­ren Kanz­lei­en unterscheidet.

Neh­men Sie zur Ter­min­fin­dung Kon­takt mit uns auf.

Vergütung des Rechtsanwalts

Wir klä­ren die anwalt­li­che Ver­gü­tung im Erst­be­ra­tungs­ge­spräch. Es ist uns wich­tig, eine fai­re Lösung zu fin­den und unse­ren Man­dan­ten die Angst vor Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung zu neh­men. Nie­mand soll­te wegen der Kos­ten davon abge­hal­ten sein, sein Recht durchzusetzen.

Erstberatung

Die Erst­be­ra­tung kos­tet im Regel­fall 190,00 € und dau­ert eine Stun­de. Soll­te die­ser zeit­li­che Rah­men nicht genü­gen, fin­den wir mit Ihnen eine indi­vi­du­el­le Lösung.

Weitere Vertretung

Für die wei­te­ren Ver­tre­tung ver­ein­ba­ren wir in der Regel eine indi­vi­du­el­le, auf den Fall ange­pass­te Hono­rar­ver­ein­ba­rung mit Ihnen. Hier­für ste­hen ver­schie­de­ne Model­le zur Ver­fü­gung. Ger­ne gehen wir hier­bei auch auf Ihre Wün­sche ein.

Vergütungsmodelle im Überblick

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) stel­len das Mini­mum der Ver­gü­tung dar. Sie gel­ten, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, und dür­fen nicht unter­bo­ten wer­den. In der Regel rich­tet sich die Ver­gü­tung nach dem Streit­wert bzw. Gegen­stands­wert. In vie­len Fäl­len bil­det die Berech­nung über die­sen Wert den Auf­wand nicht ange­mes­sen ab, weil nicht sich Inter­es­se und Auf­wand nicht immer in einem kon­kre­ten Wert bemes­sen lassen.

Aus die­sem Grund mag die Ver­gü­tung nach dem RVG in eini­gen Fäl­len durch­aus die inter­es­sen­ge­rech­te Lösung sein, gera­de im arbeits­in­ten­si­ven Medi­zin­recht haben sich jedoch auch ande­re Ver­gü­tungs­mo­del­le etabliert.

Eine übli­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung für anwalt­li­che Tätig­keit basiert auf indi­vi­du­ell zu ver­ein­ba­ren­den Stun­den­sät­zen. Hier­bei las­sen sich recht genau Auf­wand und Leis­tung des Anwalts mit dem Inter­es­se des Man­dan­ten in Ein­klang bringen.

Die Ver­ein­ba­rung eines Pau­schal­ho­no­rars ist eben­falls mög­lich. Es darf aber die RVG-Ver­­­gü­­tung nicht unter­schrei­ten. Oft­mals wird eine sol­che Ver­ein­ba­rung mit einem gewis­sen Stun­den­kon­tin­gent geschlos­sen, das in jedem Fall in der Ver­ein­ba­rung ent­hal­ten ist. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Stun­den wür­den dann geson­dert vergütet.

Die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars, bei dem die Ver­gü­tung oder ihr Aus­maß vom Erfolg des Rechts­streits abhän­gen, ist im Aus­land in vie­len Fall­kon­stel­la­tio­nen üblich und kann inter­es­sen­ge­recht gestal­tet wer­den. In Deutsch­land lässt das anwalt­li­che Berufs­recht Erfolgs­ho­no­ra­re nur in Aus­nah­me­fäl­len zu.

Ob ein sol­cher Fall vor­liegt, lässt sich nur im per­sön­li­chen Gespräch klären.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist die Finan­zie­rung über soge­nann­te Pro­zess­fi­nan­zie­rer. Dabei han­delt es sich um Inves­to­ren, die der Pro­zess­par­tei das finan­zi­el­le Risi­ko abneh­men, hier­für aber einen Anteil der zuge­spro­che­nen Sum­me einbehalten.

Ein sol­ches Modell kann dann inter­es­sant sein, wenn kei­ne ande­re Mög­lich­keit besteht, die finan­zi­el­len Mit­tel für das Ver­fah­ren auf­zu­brin­gen, obwohl hohe Erfolgs­aus­sich­ten bestehen und eine grö­ße­re Sum­me in Aus­sicht steht.

Auch hier muss eine indi­vi­du­el­le Bespre­chung des Fal­les erfol­gen, um die­ses Modell zu erwägen.

Für bedürf­ti­ge Per­so­nen bie­tet der Staat in ver­schie­de­nen Abstu­fun­gen eine Finan­zie­rung des Rechts­schut­zes an, um nie­man­den vom Rechts­staat aus­zu­schlie­ßen. Pro­­zes­s­­kos­­ten- und Bera­tungs­hil­fe sind jedoch an enge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Es bedarf auch hier einer Abklä­rung im Einzelfall.

Über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe wird regel­mä­ßig von Sei­ten des ent­schei­den­den Gerichts zu Beginn des gericht­li­chen Ver­fah­rens im Rah­men eines geson­der­ten Antrags­ver­fah­rens ent­schie­den. Die Bera­tungs­hil­fe betrifft den außer­ge­richt­li­chen Bereich. Ein Antrag für einen Bera­tungs­schein kann beim zustän­di­gen Amts­ge­richt gestellt wer­den – dies soll­te vor der Kon­sul­ta­ti­on des Rechts­an­walts erfol­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Bera­tungs­hil­fe mit der Mög­lich­keit der Ermitt­lung des zustän­di­gen Amts­ge­richts fin­den sich auf der Sei­te des Lan­des Ber­lin.

Die Hono­rie­rung des Rechts­an­walts im Rah­men der Bera­tungs­hil­fe erfolgt pau­schal. Der Anwalt erhält eine pau­scha­le Gebühr in Höhe von 15 € vom Man­dan­ten und 85 € vom Staat, wenn er die Inter­es­sen des Man­dan­ten nach außen ver­tritt – unab­hän­gig vom Streit­wert. Im Medi­zin­recht fällt die­ses Hono­rar auf­grund der oft hohen Streit­wer­te in der Regel weit hin­ter den ansons­ten fäl­li­gen gesetz­li­chen Gebüh­ren zurück. Aus die­sem Grund sind im Bereich der Bera­tungs­hil­fe die gesetz­lich zuläs­si­gen erfolgs­ab­hän­gi­gen Hono­ra­re üblich gewor­den: Für den Erfolgs­fall wird ver­ein­bart, dass dann die gesetz­li­chen Gebüh­ren mit einem gewis­sen Zuschlag fäl­lig wer­den. Dies soll den hohen Arbeits­auf­wand im Medi­zin­recht aus­glei­chen, der selbst­ver­ständ­lich auch für Man­da­te im Rah­men der Bera­tungs­hil­fe entsteht.

Im Bereich der Bera­tungs­hil­fe füh­ren wir vor die­sem Hin­ter­grund eine genaue Prü­fung der Erfolgs­aus­sicht durch. Ist ein Fall aus unse­rer Sicht nicht erfolg­ver­spre­chend, kön­nen wir eine Bear­bei­tung nicht vornehmen.

Gege­be­nen­falls kommt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung für die Anwalts­ver­gü­tung ganz oder teil­wei­se auf. Soll­te ein sol­che Ver­si­che­rung bestehen, ist es zunächst Auf­ga­be des Ver­si­cher­ten, eine Deckungs­zu­sa­ge ein­zu­ho­len. Nach Abspra­che kann die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung aber auch als wei­te­rer Ser­vice des Anwalts vor­ge­nom­men werden.

Gesetz­li­che Gebühren

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) stel­len das Mini­mum der Ver­gü­tung dar. Sie gel­ten, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, und dür­fen nicht unter­bo­ten wer­den. In der Regel rich­tet sich die Ver­gü­tung nach dem Streit­wert bzw. Gegen­stands­wert. In vie­len Fäl­len bil­det die Berech­nung über die­sen Wert den Auf­wand nicht ange­mes­sen ab, weil nicht sich Inter­es­se und Auf­wand nicht immer in einem kon­kre­ten Wert bemes­sen lassen.

Aus die­sem Grund mag die Ver­gü­tung nach dem RVG in eini­gen Fäl­len durch­aus die inter­es­sen­ge­rech­te Lösung sein, gera­de im arbeits­in­ten­si­ven Medi­zin­recht haben sich jedoch auch ande­re Ver­gü­tungs­mo­del­le etabliert.

Stun­den­ho­no­rar

Eine übli­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung für anwalt­li­che Tätig­keit basiert auf indi­vi­du­ell zu ver­ein­ba­ren­den Stun­den­sät­zen. Hier­bei las­sen sich recht genau Auf­wand und Leis­tung des Anwalts mit dem Inter­es­se des Man­dan­ten in Ein­klang bringen.

Pau­schal­ver­ein­ba­rung

Die Ver­ein­ba­rung eines Pau­schal­ho­no­rars ist eben­falls mög­lich. Es darf aber die RVG-Ver­­­gü­­tung nicht unter­schrei­ten. Oft­mals wird eine sol­che Ver­ein­ba­rung mit einem gewis­sen Stun­den­kon­tin­gent geschlos­sen, das in jedem Fall in der Ver­ein­ba­rung ent­hal­ten ist. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Stun­den wür­den dann geson­dert vergütet.

Erfolgs­ho­no­rar

Die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars, bei dem die Ver­gü­tung oder ihr Aus­maß vom Erfolg des Rechts­streits abhän­gen, ist im Aus­land in vie­len Fall­kon­stel­la­tio­nen üblich und kann inter­es­sen­ge­recht gestal­tet wer­den. In Deutsch­land lässt das anwalt­li­che Berufs­recht Erfolgs­ho­no­ra­re nur in Aus­nah­me­fäl­len zu.

Ob ein sol­cher Fall vor­liegt, lässt sich nur im per­sön­li­chen Gespräch klären.

Pro­zess­fi­nan­zie­rung

Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist die Finan­zie­rung über soge­nann­te Pro­zess­fi­nan­zie­rer. Dabei han­delt es sich um Inves­to­ren, die der Pro­zess­par­tei das finan­zi­el­le Risi­ko abneh­men, hier­für aber einen Anteil der zuge­spro­che­nen Sum­me einbehalten.

Ein sol­ches Modell kann dann inter­es­sant sein, wenn kei­ne ande­re Mög­lich­keit besteht, die finan­zi­el­len Mit­tel für das Ver­fah­ren auf­zu­brin­gen, obwohl hohe Erfolgs­aus­sich­ten bestehen und eine grö­ße­re Sum­me in Aus­sicht steht.

Auch hier muss eine indi­vi­du­el­le Bespre­chung des Fal­les erfol­gen, um die­ses Modell zu erwägen.

Pro­zess­kos­ten- und Beratungshilfe

Für bedürf­ti­ge Per­so­nen bie­tet der Staat in ver­schie­de­nen Abstu­fun­gen eine Finan­zie­rung des Rechts­schut­zes an, um nie­man­den vom Rechts­staat aus­zu­schlie­ßen. Pro­­zes­s­­kos­­ten- und Bera­tungs­hil­fe sind jedoch an enge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Es bedarf auch hier einer Abklä­rung im Einzelfall.

Über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe wird regel­mä­ßig von Sei­ten des ent­schei­den­den Gerichts zu Beginn des gericht­li­chen Ver­fah­rens im Rah­men eines geson­der­ten Antrags­ver­fah­rens ent­schie­den. Die Bera­tungs­hil­fe betrifft den außer­ge­richt­li­chen Bereich. Ein Antrag für einen Bera­tungs­schein kann beim zustän­di­gen Amts­ge­richt gestellt wer­den – dies soll­te vor der Kon­sul­ta­ti­on des Rechts­an­walts erfol­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Bera­tungs­hil­fe mit der Mög­lich­keit der Ermitt­lung des zustän­di­gen Amts­ge­richts fin­den sich auf der Sei­te des Lan­des Ber­lin.

Die Hono­rie­rung des Rechts­an­walts im Rah­men der Bera­tungs­hil­fe erfolgt pau­schal. Der Anwalt erhält eine pau­scha­le Gebühr in Höhe von 15 € vom Man­dan­ten und 85 € vom Staat, wenn er die Inter­es­sen des Man­dan­ten nach außen ver­tritt – unab­hän­gig vom Streit­wert. Im Medi­zin­recht fällt die­ses Hono­rar auf­grund der oft hohen Streit­wer­te in der Regel weit hin­ter den ansons­ten fäl­li­gen gesetz­li­chen Gebüh­ren zurück. Aus die­sem Grund sind im Bereich der Bera­tungs­hil­fe die gesetz­lich zuläs­si­gen erfolgs­ab­hän­gi­gen Hono­ra­re üblich gewor­den: Für den Erfolgs­fall wird ver­ein­bart, dass dann die gesetz­li­chen Gebüh­ren mit einem gewis­sen Zuschlag fäl­lig wer­den. Dies soll den hohen Arbeits­auf­wand im Medi­zin­recht aus­glei­chen, der selbst­ver­ständ­lich auch für Man­da­te im Rah­men der Bera­tungs­hil­fe entsteht.

Im Bereich der Bera­tungs­hil­fe füh­ren wir vor die­sem Hin­ter­grund eine genaue Prü­fung der Erfolgs­aus­sicht durch. Ist ein Fall aus unse­rer Sicht nicht erfolg­ver­spre­chend, kön­nen wir eine Bear­bei­tung nicht vornehmen.

Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Gege­be­nen­falls kommt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung für die Anwalts­ver­gü­tung ganz oder teil­wei­se auf. Soll­te ein sol­che Ver­si­che­rung bestehen, ist es zunächst Auf­ga­be des Ver­si­cher­ten, eine Deckungs­zu­sa­ge ein­zu­ho­len. Nach Abspra­che kann die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung aber auch als wei­te­rer Ser­vice des Anwalts vor­ge­nom­men werden.

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