Kinderschadensrecht: Erfolgreicher Vergleichsschluss nach Behandlungsfehler (verspätet erkannte Ösophagusperforation)

Das Kin­der­scha­dens­recht ist eine beson­de­re Spe­zia­li­sie­rung unse­rer Kanz­lei. Wenn Kin­der durch einen ärzt­li­chen Behand­lungs­feh­ler geschä­digt wer­den, sind die Fol­gen meist in vie­lerei Hin­sicht dra­ma­tisch. Oft­mals wer­den Kin­der zu einem Zeit­punkt Opfer eines Behand­lungs­feh­lers, zu dem sie noch am Anfang ihres Lebens ste­hen. Kin­der sind regel­mä­ßig nicht in der Lage, den Umfang und die Trag­wei­te der medi­zi­ni­schen Behand­lung zu über­bli­cken. Die Auf­klä­rung bil­det daher einen wich­ti­gen Schwer­punkt bei der Behand­lung von Kindern.

Die Exper­ten­kennt­nis­se unse­rer Kanz­lei im Bereich der Arzt­haf­tung und des Kin­der­scha­dens­rechts sind in sol­chen Fäl­len ein enor­mer Vorteil.

Im fol­gen­den Fall konn­te unse­re Kanz­lei kürz­lich erneut ein erfolg­rei­cher Ver­gleich für unse­re Man­dan­tin erzie­len, bei der es auf­grund mensch­li­chen Ver­sa­gens zu einem schwe­ren Behand­lungs­feh­ler gekom­men war:

Der Behandlungsfall: verspätet erkannte Perforation der Speiseröhre

Unse­re klei­ne Man­dan­tin kam im Jahr 2015 mit einer Öso­pha­gus­at­re­sie zur Welt. Dies ist eine ange­bo­re­ne Fehl­bil­dung der Spei­se­röh­re. Hier­bei hat­te die Spei­se­röh­re eine so star­ke Ver­en­gung, dass die Nah­rung nur erschwert pas­sie­ren konn­te. Im Zuge einer Öso­pha­go­sko­pie (Spei­se­röh­ren­spie­ge­lung), die die behan­den­den Ärz­te 2017 durch­führ­ten, kam es zu einer Per­fo­ra­ti­on der Spei­se­röh­re im Bereich der dila­tier­ten Enge, die feh­ler­haft zu spät fest­ge­stellt und dadurch deut­lich ver­zö­gert behan­delt wur­de. Im Ver­lauf kam es hier­durch zu einem reani­ma­ti­ons­pflich­ti­gen Herz-/Kreis­lauf­still­stand, der mit einem pro­lon­gier­ten Sau­er­stoff­man­gel ein­her­ging.

Kinderschadensrecht: eine besondere Spezialisierung unserer Kanzlei
Das Kin­der­scha­dens­recht ist eine beson­de­re Spe­zia­li­sie­rung unse­rer Kanzlei

Unse­re Man­dan­tin muss­te 10 Tage lang beatmet wer­den. Die Medi­zi­ner stell­ten im wei­te­ren Ver­lauf eine hypo­xi­sche Enze­pha­lo­pa­thie (Gehirn­schä­di­gung durch Sau­er­stoff­man­gel und Min­der­durch­blu­tung) fest und behan­del­ten sie. Die Hirn­schä­di­gung ließ sich auf den Herz-Kreis­lauf­still­stand in Ver­bin­dung mit der Öso­pha­gus­per­fo­ra­ti­on im Rah­men der Bal­lon­di­la­ta­ti­on der Steno­se und auf die nach­fol­gen­de Reani­ma­ti­on zurückführen.

Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen

Grund­sätz­lich war die vor­ge­nom­me­ne Bal­lon­di­la­ta­ti­on der Steno­se der Spei­se­röh­re indi­ziert und ist fach­ge­recht durch­ge­führt wor­den. Dass durch die Dila­ta­ti­on eine Per­fo­ra­ti­on zustan­de gekom­men ist und die­se bei der endo­sko­pi­schen Kon­trol­le nicht erkannt wur­de, wer­te­te ein fach­me­di­zi­ni­scher Gut­ach­ter nicht als Behand­lungs­feh­ler. Zu einer Öso­pha­gus­per­fo­ra­ti­on kann es – ent­spre­chend der Fach­li­te­ra­tur – bei ca. 2% der Bal­lon­di­la­ta­tio­nen kommen.

Aller­dings hät­ten die Behand­ler die bei unse­rer Man­dan­tin auf­ge­tre­te­nen Sym­pto­me (anhal­ten­de Schmer­zen, Fie­ber, Atmungs­stö­run­gen, zuneh­men­de Unru­he, Tachy­kar­die) und den ver­schlech­ter­ten All­ge­mein­zu­stand als Warn­sym­pto­me für eine Öso­pha­gus­per­fo­ra­ti­on wer­ten müs­sen. Die­se waren schon eini­ge Zeit vor dem Kreis­lauf­kol­laps bei unse­rer klei­nen Man­dan­tin vor­han­den, haben aber feh­ler­haft nicht zu den erfor­der­li­chen dia­gnos­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Kon­se­quen­zen geführt. Die­ses Unter­las­sen ist als gro­ber Behand­lungs­feh­ler zu bewer­ten. All dies hat zu einer hypo­xi­schen Hirn­schä­di­gung und infol­ge­des­sen zu einer mit­tel­schwe­ren Ent­wick­lungs­re­tar­die­rung bei unse­rer klei­nen Man­dan­tin geführt.

Erzielter Vergleich: 225.000 € Schmerzensgeld für mittelschwere Entwicklungsretardierung bei einer Zweijährigen

Im Wege eines Ver­gleichs konn­ten wir für unse­re klei­ne Man­dan­tin ein Schmer­zens­geld­be­trag in Höhe von 225.000 € ver­han­deln. Mate­ri­el­le Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind mit die­sem Ver­gleich nicht abge­gol­ten und kön­nen somit auch noch in Zukunft gel­tend gemacht wer­den. Das Schmer­zens­geld kann den prä­gen­den Schick­sals­schlag und das damit ver­bun­de­ne Leid, von dem sowohl unse­re klei­ne Man­dan­tin als auch die Eltern betrof­fen sind, nie kom­plett wie­der­gut­ma­chen bzw. ent­schä­di­gen. Es kann jedoch Unter­stüt­zung und Kom­pen­sa­ti­on bie­ten. Ein gutes Ergeb­nis zu erzie­len, ist Rechts­an­wäl­tin Kat­ja Krahl ein beson­de­res Anlie­gen bei der Bear­bei­tung von Fäl­len im Kinderschadensrecht.

Allgemeine Probleme im Kinderschadensrecht und rechtliche Ausgleichsmöglichkeiten

Häufige Krankheitsbilder, bei denen es zu Schadensfällen mit Kindern kommt

Zum Kin­der­scha­dens­recht gehö­ren ins­be­son­de­re Behand­lungs­feh­ler an Kin­dern und Unfall­ereig­nis­se, an denen Kin­der betei­ligt sind. Krank­heits­bil­der, die häu­fig Gegen­stand arzt­haf­tungs­recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind und ver­mehrt Kin­der betref­fen, sind die aku­te Appen­di­zi­tis (umgangs­sprach­lich „Blind­darm­ent­zün­dung“) und die Hoden­tor­si­on. Die Appen­di­zi­tis hat vor allem als kin­der­chir­ur­gi­sches Krank­heits­bild eine beson­de­re Stel­lung erreicht. Sie kann gera­de bei Kin­dern mit rela­tiv aty­pi­schen Sym­pto­men ein­her­ge­hen und wird daher oft ver­kannt. Ein Schmer­zens­geld­an­spruch hängt davon ab, ob das Nicht­er­ken­nen der Appen­di­zi­tis den Fach­arzt­stan­dard unterschreitet. 

Auch die Hoden­tor­si­on stellt ein hoch­a­ku­tes Krank­heits­bild bei Kin­dern dar und birgt eine nicht unbe­trächt­li­che Gefahr des Organ­ver­lusts. Uner­war­tet auf­tre­ten­de Schmer­zen im Bauch­raum nach dem Spie­len oder ande­rer kör­per­li­cher Akti­vi­tät, moto­ri­sche Unru­he und vege­ta­ti­ve Sym­pto­me wie Übel­keit und Erbre­chen kön­nen auf eine Hoden­tor­si­on hin­deu­ten. In Fäl­len einer nicht dia­gnos­ti­zier­ten Hoden­tor­si­on kön­nen Betrof­fe­ne beim Nach­weis eines Behand­lungs­feh­lers u.a. Schmer­zens­geld gel­tend machen. Das feh­ler­haf­te Dia­gnos­ti­zie­ren und das Unter­las­sen der Ein­ho­lung von Befun­den sind häu­fi­ge Anknüp­fungs­punk­te für ärzt­li­che Behandlungsfehler.

Nicht sel­ten kommt es auch vor, wäh­rend oder kurz nach der Geburt zu Behand­lungs­feh­lern. Auch auf die­sem Bereich sind wir als Fach­an­wäl­te für Medi­zin­recht spe­zia­li­siert. Die häu­figs­te Ursa­che für ernst­haf­te Geburts­schä­den in Deutsch­land ist der Sau­er­stoff­man­gel. Dane­ben kön­nen auch Nabel­schnur­vor­fäl­le, die bei­spiels­wei­se wäh­rend der Rei­se zu einem behand­lungs­be­rei­ten Kran­ken­haus ent­ste­hen, zu schwe­ren Hirn­schä­den und ande­ren Behin­de­run­gen, im schlimms­ten Fall auch zum Tod des Kin­des, führen.

Kinderunfälle und Personenschäden

Recht­li­che Aus­nah­men bei Kin­der­un­fäl­len gibt es im Stra­ßen­ver­kehr. Gemäß § 828 Abs. 1 BGB trifft Kin­der, die noch nicht das 7. Lebens­jahr voll­endet haben, kein Mit­ver­schul­den an der Ver­ur­sa­chung eines Unfalls im Stra­ßen­ver­kehr, selbst wenn sie durch ihr Ver­hal­ten das Ent­ste­hen des Unfalls ver­an­lasst haben. Dem Kind steht bei ein­ge­tre­te­nen Schä­den ein vol­ler Scha­dens­er­satz­an­spruch zu.

Sobald die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung des Kin­des been­det ist und der Ver­bleib von lebens­lan­ge gesund­heit­li­chen Schä­den sicher ist, kommt die elter­li­che Sor­ge um die wei­te­re Lebens­füh­rung und die Zukunft des Kin­des auf. An einem Kin­der­un­fall oder einer Schä­di­gung des Kin­des auf­grund eines Behand­lungs­feh­lers ist nicht nur das Kind, son­dern die kom­plet­te Fami­lie beteiligt.

Neben einen Schmer­zens­geld­an­spruch für das ver­letz­te Kind tritt oft­mals auch ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbs­scha­dens und des Haus­halts­füh­rungs­scha­dens. Dar­über hin­aus kann auch den Eltern ein Scha­dens­er­satz für die fami­liä­re Betreu­ung des ver­letz­ten Kin­des zuge­spro­chen wer­den. Das Kin­der­scha­dens­recht ist ein kom­ple­xes Teil­ge­biet des Scha­dens­recht. Wir sind auf die Beson­der­hei­ten der Bear­bei­tung von Scha­dens­fäl­len, bei denen Kin­der betrof­fen sind, spezialisiert.

Kompetente anwaltliche Beratung im Kinderschadensrecht

Fäl­le im Bereich des Kin­der­scha­dens­rechts sind nicht nur auf juris­ti­scher und medi­zi­ni­scher, son­dern auch auf mensch­li­cher Ebe­ne beson­ders anspruchs­voll. Huma­ni­tät und Empa­thie ste­hen – neben der juris­ti­schen und medi­zi­ni­schen Bera­tung – bei uns im Vordergrund.

Die Gel­tend­ma­chung von Schmer­zens­gel­dern und wei­te­rer Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im Bereich des Kin­der­scha­dens­rechts gehört zu den Schwer­punk­ten unse­rer medi­zin­recht­li­chen Kanz­lei. Kat­ja Krahl, Fach­an­wäl­tin für Medi­zin­recht und Part­ne­rin der Kanz­lei, hat sich auf das Kin­der­scha­dens­recht spe­zia­li­siert und führt die­se Fäl­le seit Jah­ren sehr erfolg­reich außer­ge­richt­lich und gericht­lich für die betrof­fe­nen klei­nen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten und deren Eltern.

Soll­ten Sie Hil­fe benö­ti­gen, neh­men Sie ein­fach Kon­takt mit unse­rer Kanz­lei auf und ver­ein­ba­ren Sie einen Beratungstermin.

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