Gedächtnisprotokoll und Tagebuch sind wichtige Hilfsmittel im ArzthaftungsrechtIm Arzt­haf­tungs­recht kommt es sowohl auf der Pati­en­ten­sei­te („Aktiv­sei­te“) als auch auf der Arzt­sei­te („Pas­siv­sei­te“) dar­auf an, den Gesche­hens­ab­lauf im Nach­hin­ein zu rekon­stru­ie­ren. Dar­über hin­aus müs­sen die Fol­gen der rechts­wid­ri­gen Schä­di­gung in der strei­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zung dar­ge­legt wer­den kön­nen. Hier­für sind das Gedächt­nis­pro­to­koll und das Füh­ren eines Tage­buchs bewähr­te Hilfsmittel.

Im Arzt­haf­tungs­recht – egal ob in all­ge­mein Arzt­haf­tungs­fäl­len oder in Groß­scha­dens­fäl­len wie im Geburts­scha­dens­recht – zeigt sich die­ser Vor­teil ganz deut­lich: Das Gedächt­nis­pro­to­koll ermög­licht es, aus der Per­spek­ti­ve des Rück­blicks („ex post“) zu rekon­stru­ie­ren und im Pro­zess dar­zu­le­gen. Das Tage­buch ermög­licht es, die gegen­wär­ti­gen Aus­wir­kun­gen der Schä­di­gung fest­zu­hal­ten. Damit ist auch eine fun­dier­te Pro­gno­se für die Zukunft mög­lich. Damit ist es auch mög­lich, Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld genau­er und sub­stan­ti­ier­ter zu beziffern.

Auch im all­ge­mei­nen Scha­dens­recht, ins­be­son­de­re im Per­so­nen­scha­dens­recht, sind Gedächt­nis­pro­to­koll und Tage­buch sinn­vol­le Mit­tel. Auch hier dient das Gedächt­nis­pro­to­koll, den Gesche­hens­ab­lauf zu rekon­stru­ie­ren. Ins­ge­samt hier hier aber natur­ge­mäß weni­ger Doku­men­ta­ti­on vor­han­den als in Arzt­haf­tungs­sa­chen. Fäl­le der Arzt­haft­pflicht grei­fen auf die pflicht­ge­mä­ße Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on zurück. Eine sol­che Pro­to­kol­lie­rung fehlt natur­ge­mäß bei Unfäl­len und Kör­per­ver­let­zun­gen. Dem Gedächt­nis­pro­to­koll kommt dadurch ein beson­de­rer Wert zu. Das Tage­buch hat einen ver­gleich­ba­ren Wert wie in der Arzt­haft­pflicht, näm­lich die Doku­men­ta­ti­on gegen­wär­ti­ger und die Pro­gno­se zukünf­ti­ger Schadensfolgen.

Das Gedächtnisprotokoll auf Patientenseite

Das Wis­sens- und Infor­ma­ti­ons­de­fi­zit zwi­schen Arzt und Pati­ent führt dazu, dass auf Pati­en­ten­sei­te dem Gedächt­nis­pro­to­koll ein beson­de­rer Wert zukommt. Ein Rechts­an­walt, der im Medi­zin­recht und in der Medi­zin ver­siert ist, wird in der Lage sein, hier­aus ggf. schon ers­te Anhalts­punk­te her­zu­lei­ten. Dazu ist es jedoch erfor­der­lich, dass das Gedächt­nis­pro­to­koll mög­lichst struk­tu­riert und detail­liert ist. Auch ver­meint­lich unwich­ti­ge Details kön­nen aus der juris­ti­schen Per­spek­ti­ve einen Wert haben, der sich dem Pati­en­ten selbst nicht auf Anhieb erschließt.

Ein sol­ches Pro­to­koll soll­te beinhalten:

  • gro­ber Geschehensablauf,
  • Detail­erin­ne­run­gen zum Teilgeschehen,
  • betei­lig­te Per­so­nen (behan­deln­de Ärz­te, Pfle­ge­per­so­nal, mög­li­che Zeu­gen wie Mitpatienten):
    Wer mach­te etwas? Wer trat wann hin­zu? Wer war anwe­send, ohne etwas zu tun?
  • (auch bei­läu­fi­ge) Äuße­run­gen von Personen,
  • bemerk­te Auf­fäl­lig­kei­ten oder Besonderheiten,
  • sons­ti­ge eige­ne Wahrnehmungen.

Das Gedächtnisprotokoll auf Arztseite

Auch auf Arzt­sei­te kann ein Gedächt­nis­pro­to­koll sinn­voll sein, um dem Vor­wurf des Behand­lungs­feh­lers ent­ge­gen­zu­tre­ten. Das Pro­to­koll soll­te eben­so sämt­li­che Details zu dem Zwi­schen­fall beinhal­ten, auch wenn sie zunächst unwich­tig erschei­nen mögen. Ihre Bedeu­tung kann sich ggf. erst spä­ter zei­gen. Das Pro­to­koll soll­te eine per­sön­li­che Auf­zeich­nung des Arz­tes für das Fest­hal­ten sei­ner eige­nen Wahr­neh­mung sein. Es dient nicht der Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on! Es soll­te daher auch nicht zusam­men mit der Pati­en­ten­ak­te auf­be­wahrt wer­den, denn dann wür­de es auch der Akten­ein­sicht unter­fal­len. Die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on nach dem BGB gilt selbst­ver­ständ­lich unab­hän­gig davon.

Ein ärzt­li­ches Gedächt­nis­pro­to­koll ergänzt im Pro­zess die Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on. Sie wirkt vor allem dem Pro­blem ent­ge­gen, durch den all­tags­be­ding­ten Durch­lauf von Fäl­len wich­ti­ge Details zum kon­kre­ten streit­ge­gen­ständ­li­chen Zwi­schen­fall wie­der zu vergessen.

Das Tagebuch und seine Aufzeichnungen

Das Tage­buch dient der Doku­men­ta­ti­on der Fol­gen der Schä­di­gung. Im Pro­zess ist ein wich­ti­ges Mit­tel der Dar­le­gung der Schadensfolgen.

Es soll­te daher zumin­dest enthalten:

  • kon­kre­te Bezeich­nung und Beschrei­bung aller Tätig­kei­ten und Maß­nah­men infol­ge der Schädigung,
  • Pro­to­kol­lie­rung von kör­per­li­chen Fol­gen wie Schmer­zen, Schwin­del, Blu­tun­gen usw.,
  • Doku­men­ta­ti­on von Zei­ten der Arbeitsunfähigkeit,
  • Doku­men­ta­ti­on von Fol­ge­be­hand­lun­gen, dem Zeit­auf­wand hierfür,
  • Fol­ge­kos­ten und ‑auf­wen­dun­gen.

Wann immer mög­lich, soll­ten zugleich Bele­ge (gera­de bei den Kos­ten!) und Attes­te auf­be­wahrt wer­den. Dar­auf haben wir schon in unse­rem Arti­kel zu Hin­wei­sen bei ver­mu­te­ten Behand­lungs­feh­lern auf­merk­sam gemacht.

Fazit: Gedächtnisprotokoll und Tagebuch sind wichtige Mittel der Darlegung

Gedächt­nis­pro­to­koll und Tage­buch sind hilf­rei­che Mit­tel, im Streit­fall sub­stan­ti­ier­te Dar­le­gun­gen vor­neh­men zu kön­nen und als Rechts­an­walt das gan­ze Bild des Zwi­schen­falls zu erhal­ten. Sie erset­zen zwar regel­mä­ßig kei­ne Beweis­mit­tel. Die ver­tief­te und nach­voll­zieh­ba­re Dar­le­gung ist aber die ers­te Stu­fe der effek­ti­ven Pro­zess­füh­rung. Dies gilt für Pati­en­ten wie für Ärz­te. In bei­den Fäl­len kön­nen Gedächt­nis­pro­to­koll und Tage­buch wich­ti­ge Details vor dem Ver­ges­sen bewah­ren. Neben Arzt­haf­tungs­sa­chen gel­ten die Emp­feh­lun­gen gleich­sam für alle schä­di­gen­den Ereig­nis­se, so auch im Per­so­nen­scha­dens­recht nach Ver­kehrs­un­fäl­len oder Kör­per­ver­let­zun­gen. Die kon­kre­te Beweis­füh­rung mag hier anders als in der Arzt­haft­pflicht ablau­fen; eine sub­stan­ti­ier­te Dar­le­gung ist jedoch gleich­sam erforderlich.

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