Fehlerhafte Behandlung einer Zwillingsschwangerschaft durch Gynäkologin: eine beunruhigende Realität

Eine Schwan­ger­schaft ist eine Zeit vol­ler Hoff­nung, Vor­freu­de und Für­sor­ge für das noch unge­bo­re­ne Kind. Beson­ders bei Zwil­lings­schwan­ger­schaf­ten ist die Betreu­ung durch Fach­kräf­te von ent­schei­den­der Bedeu­tung, um das Wohl­erge­hen von Mut­ter und Kin­dern bis zur Geburt zu gewähr­leis­ten. Lei­der gibt es immer wie­der Fäl­le, in denen Ärz­ten Feh­ler unter­lau­fen, die schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben kön­nen. Dazu gehört, ein fet­ofe­ta­les Trans­fu­si­ons­syn­drom nicht zu erken­nen. Das Aus­maß der Bedeu­tung einer kom­pe­ten­ten medi­zi­ni­schen Betreu­ung wäh­rend einer Zwil­lings­schwan­ger­schaft zeigt auch der fol­gen­de Fall, den Frau Rechts­an­wäl­tin Krahl kürz­lich zuguns­ten der Mut­ter abschlie­ßen konnte.

Behandlungsfehler im Rahmen einer Schwangerschaft (hier: Zwillingsschwangerschaft) durch Nichterkennen eines fetotefalen Transfusionssyndroms.
Fet­ofe­ta­les Trans­fu­si­ons­syn­drom ver­kannt: Behand­lungs­feh­ler durch Frau­en­ärz­tin im Rah­men einer Zwillingsschwangerschaft

Eine Gynä­ko­lo­gin hat fälsch­li­cher­wei­se das – hohe – Risi­ko eines fet­ofe­ta­len Trans­fu­si­ons­syn­droms (FFTS) bei der Zwil­lings­schwan­ger­schaft unse­rer Man­dan­tin trotz ein­deu­ti­ger Sym­pto­me und Kli­nik nicht erkannt.

Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) als Risiko der Zwillingsschwangerschaft

Das fet­ofe­ta­le Trans­fu­si­ons­syn­drom (FFTS) ist eine sel­te­ne, aber erns­te Kom­pli­ka­ti­on bei ein­ei­igen Zwil­lin­gen, die sich eine Pla­zen­ta tei­len. Bei die­sem Krank­heits­bild kommt es zu einem unglei­chen Blut­fluss zwi­schen den Zwil­lin­gen, was zu schwer­wie­gen­den Gesund­heits­pro­ble­men und sogar zum Tod füh­ren kann. Eine adäqua­te frau­en­ärzt­li­che Über­wa­chung und Behand­lung ist daher uner­läss­lich, um die best­mög­li­chen Ergeb­nis­se für das Out­co­me der Feten zu erzielen.

Behandlungsfehlerhaftes Unterlassen weiterer Untersuchungen führte zum Tod der ungeborenen Zwillinge

Durch das Unter­las­sen wei­te­rer Unter­su­chun­gen bzw. der recht­zei­ti­gen Ein­wei­sung ins Kran­ken­haus durch die behan­deln­de Gynä­ko­lo­gin konn­ten bei unse­rer Man­dan­tin die lebens­ret­ten­den Behand­lungs­schrit­te, um den unglei­chen Blut­fluss zwi­schen den Zwil­lin­gen aus­zu­glei­chen, nicht mehr recht­zei­tig erfol­gen. Bei­de Feten ver­star­ben im wei­te­ren Ver­lauf kurz nach­ein­an­der an den Fol­gen des Transfusionssyndroms.

Die Eltern waren zutiefst erschüt­tert über den Ver­lust ihrer Kin­der und den damit ver­bun­de­nen ver­meid­ba­ren see­li­schen Schmerz, der ihre Fami­lie bis heu­te begleitet.

Schmerzensgeld nach langwierigem Rechtsstreits über die Folge des verkannten Transfusionssyndroms

Trotz des tra­gi­schen Aus­gangs konn­te unse­re Kanz­lei zumin­dest ein gewis­ses Maß an Gerech­tig­keit her­bei­füh­ren. Nach einem lang­wie­ri­gen Rechts­streit konn­te Rechts­an­wäl­tin Kat­ja Krahl, die als Fach­an­wäl­tin vor­wie­gend Arzt­haf­tungs­fäl­le mit Bezug zu Schwan­ger­schaft und Geburt bear­bei­tet, ein Schmer­zens­geld in Höhe von 12.000 Euro für unse­re Man­dan­tin erzielen.

Grund­sätz­lich wird der Fötus nach deut­schem Recht erst mit der Geburt als eigen­stän­di­ges Rechts­sub­jekt ange­se­hen. Dies bedeu­tet, dass vor der Geburt kei­ne eige­nen Schmer­zens­geld­an­sprü­che für den Fötus selbst bestehen. Auch der Mut­ter wird für ihren Ver­lust regel­mä­ßig kein Schmer­zens­geld­an­spruch zuer­kannt. Denn die Gerich­te sehen es als „all­ge­mei­nes Lebens­ri­si­ko“ an, wenn Schwan­ger­schaf­ten zu einem Abort füh­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sie – wie im hie­si­gen Fall – risi­ko­be­haf­tet sind.

Somit stellt sich die Zah­lung eines Schmer­zens­gel­des in Höhe von 12.000 Euro als gro­ßer Erfolg dar, auch wenn die­se Sum­me natür­lich nicht im Ansatz den Schmerz und die Trau­er der Eltern über ihre toten Zwil­lin­ge kom­pen­sie­ren kann. Es kann jedoch dazu bei­tra­gen, die finan­zi­el­len Belas­tun­gen zu min­dern und den Eltern Raum für Trau­er und Hei­lung zu geben.

Die­ser erschre­cken­de Fall unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer gründ­li­chen Aus­bil­dung und stän­di­gen Wei­ter­bil­dung von Ärz­ten und gene­rell medi­zi­ni­schem Per­so­nal, ins­be­son­de­re in Berei­chen wie der feta­len Medi­zin und der Schwan­ger­schafts­be­treu­ung. Es ist uner­läss­lich, dass Gynä­ko­lo­gin­nen und Gynä­ko­lo­gen die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen und Leit­li­ni­en ver­ste­hen und anwen­den, um das Wohl­erge­hen ihrer Pati­en­ten zu gewähr­leis­ten. Von her­aus­ra­gen­der Bedeu­tung ist gera­de im Bereich von Schwan­ger­schaft und Geburts­hil­fe auch eine zeit­ge­mä­ße Team­kul­tur in Kli­ni­ken, die zur Ver­mei­dung von Feh­lern beiträgt.

Professionelle Fallbearbeitung im Kinderschadensrecht

Frau Rechts­an­wäl­tin Krahl hat sich auf das Kin­der­scha­dens­recht spe­zia­li­siert. Sie betreut seit vie­len Jah­ren über­wie­gend Arzt­haf­tungs­fäl­le aus die­sem Bereich mit gro­ßem Erfolg. Soll­ten auch Sie oder Ihr Kind durch ärzt­li­che Fehl­be­hand­lung, eine Straf­tat oder einen Ver­kehrs­un­fall geschä­digt wor­den sein, wen­den Sie sich gern an uns.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.