BGH-Richter Thomas Fischer stellt sein Buch „Im Recht: Einlassungen von Deutschlands bekanntestem Strafrichter“ vor

Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, bei Dussmann | Medizinstrafrecht gehört auch zu unseren Schwerpunkten
Tho­mas Fischer, Vor­sit­zen­der Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof, bei sei­ner Buchvorstellung

Tho­mas Fischer, Vor­sit­zen­der Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof (sei­ne Inter­net­sei­te), bekannt für sei­ne Kolum­nen auf Zeit online, hat am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag sein neu­es Buch „Im Recht: Ein­las­sun­gen von Deutsch­lands bekann­tes­tem Straf­rich­ter“ vor­ge­stellt: für uns ein Anlass, die Buch­vorstellung im Ber­li­ner Kul­tur­kauf­haus Duss­mann zu besuchen.

Großer Andrang vor der Veranstaltung

Die Buch­vor­stel­lung hat­te bereits im Vor­feld gro­ße Auf­merk­sam­keit auf sich gezo­gen. Das Kul­tur­kauf­haus lud bei Face­book ein und promt ging die Buch­vor­stel­lung unter Ber­li­ner Juris­ten und sol­chen, die es wer­den wol­len, viral. Eine gro­ße Zahl von Inter­es­sier­ten und Anmel­dun­gen zeig­te schon im Vor­feld, dass recht­zei­ti­ges Erschei­nen von Vor­teil sein wür­de. Der Unter­ti­tel des Buches dürf­te inso­weit nicht ganz falsch sein: Durch sei­nen Kurz­kom­men­tar zum StGB ist der BGH-Rich­ter spä­tes­tens jedem Refe­ren­dar bekannt, in der Brei­te der Bevöl­ke­rung dürf­ten aber die Kulum­nen auf „Zeit online“ ihre Wir­kung für die Bekannt­heit nicht ver­fehlt haben.

Bereits eine Stun­de vor der Ver­an­stal­tung war der Andrang schon groß. Unge­fähr drei Vier­tel der War­ten­den wur­den ent­täuscht und konn­ten die Buch­vorstellung nicht besu­chen. Das ist natür­lich etwas scha­de, auch weil bereits durch die Face­book-Ein­la­dun­gen ersicht­lich war, dass es eine grö­ße­re Besu­cher­zahl würde.

Thomas Fischer spricht zur Juristenausbildung, zur juristischen Denkweise und über „meinungslose“ Richter

In sei­ner bekann­ten poin­tier­ten und elo­quen­ten Art und Wei­se ging Tho­mas Fischer sodann auf ver­schie­de­ne Fra­gen des Mode­ra­tors und aus dem Publi­kum ein. Er las zudem Tei­le sei­nes Buches. Durch­aus unter­halt­sam ging er auf ver­schie­de­ne dis­ku­ta­ble Punk­te ein. Zum einen sprach dar­über, dass sei­ne Publikations­tätigkeit nicht mit dem rich­ter­li­chen Mäßi­gungs­ge­bot kol­li­die­re. In einer frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Gesell­schaft kön­ne man nicht erwar­ten, dass Rich­ter mei­nungs­lo­se Robo­ter sei­en; auch ihnen ste­he es zu, sich in den gesell­schaft­li­chen Dis­kurs ein­zu­brin­gen. Zum ande­ren sprach über die Juristen­ausbildung, die er dahin­ge­hend kri­ti­sier­te, dass sie oft­mals nicht gera­de das selb­stän­di­ge Den­ken beför­de­re, son­dern zum kri­tik­lo­sen Erler­nen von Ansich­ten moti­vie­re. Tat­säch­lich dürf­te hier wohl auch viel an der indi­vi­du­el­len Her­an­ge­hens­wei­se jedes Stu­den­ten liegen.

Inter­es­sant waren auch die Aus­füh­run­gen zum Ver­hält­nis von Juris­ten und Ärz­ten, was uns als Kanz­lei im Medi­zin­recht natür­lich beson­ders inter­es­siert hat: Schon ab ca. dem 3. Semes­ter reden dem­nach Medi­zin- und Jura­stu­den­ten anein­an­der vor­bei, weil Juris­ten eine eige­ne Her­an­ge­hens­wei­se an die deut­sche Spra­che ent­wi­ckeln. Sie ler­nen, Wör­ter und Begrif­fe zu unter­schei­den. Dies set­ze sich auch spä­ter fort: Ein Anwalt und ein HNO-Arzt ver­stün­den sich daher nicht wirk­lich gut. Glück­li­cher­wei­se ver­bin­den wir unse­rer Kanz­lei medi­zi­ni­sche und juris­ti­sche Exper­ti­se, so dass wir hier für gegen­sei­ti­ges Ver­ständ­nis sor­gen können.

Zuletzt las Tho­mas Fischer aus sei­nem Buch – ein durch­aus unter­halt­sa­mer Ein­blick in das Werk. Wir wer­den es lesen.

Unser Bezug zum Strafrecht: das Medizinstrafrecht

Für uns war die Lesung natür­lich auch des­halb inter­es­sant, weil wir uns selbst regel­mä­ßig mit straf­recht­li­chen Fäl­len befas­sen: Das Arzt- und Medi­zin­straf­recht weist etli­che Beson­der­hei­ten auf, die sich etwa aus dem Zusam­men­wir­ken von medi­zin­recht­li­chen Zusam­men­hän­gen und Straf­recht erge­ben. Ver­trags­arzt­recht­li­che Zusam­men­hän­ge sind etwa beim soge­nann­ten Abrech­nungs­be­trug zu beach­ten; im Rah­men der unter­las­se­nen Hil­fe­leis­tung oder gar bei der Kör­per­ver­let­zung durch Unter­las­sen gilt es zu beach­ten, wann Ärz­te über­haupt zum Han­deln ver­pflich­tet sind. Auch das Arzt­haf­tungs­recht steht in engem Zusam­men­hang zu Straf­recht (Kör­per­ver­let­zungs- und Tötungs­de­lik­te). Nicht zuletzt gibt es Bezü­ge zum ärzt­li­chen Berufs­recht, bei­spiel­wei­se im Rah­men der unter Stra­fe ste­hen­den Schwei­ge­pflicht­ver­let­zung. Das Straf­recht ist Teil des Medi­zin­rechts und steht in engen Bezü­gen zu des­sen Teilgebieten.

Wir küm­mern uns, dass sich Anwalt und Arzt in recht­li­chen The­men ver­ste­hen. Im Übri­gen hat auch Tho­mas Fischer in ver­schie­de­ne Stu­di­en­fä­cher geschaut (Lebens­lauf). Sei­ne Kolum­nen sind in jedem Fall sehr lesens­wert, auch für Stu­den­ten und Refe­ren­da­re. Er greift ver­schie­de­ne aktu­el­le The­men auf, die durch­aus examens­re­le­vant sein kön­nen, und regt zum kri­ti­schen Den­ken an.

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Martin Overath
    13. März 2016 14:47

    Jour­na­lis­ti­sche Nei­der sind schon in der Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Sonn­tags­zei­tung (Nr. 10 vom 13.03.16) unter­wegs. Die Miss­gunst von Frau Bubrow­ski geht soweit, dass sie sogar das rubri­zier­te Buch nicht erwähnt.

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