Mehr Schmerzensgeld bei fremdverschuldetem Tod des Kindes

Das Land­ge­richt Ham­burg hat am 28.11.2024 (Az. 323 O 330/20) ein wich­ti­ges Urteil in Hin­blick auf das Hin­ter­blie­be­nen­geld nach § 844 Abs. 3 BGB im Ver­hält­nis Eltern – Kind erlas­sen. Es betrifft die zivil­recht­li­che Haf­tung nach einem töd­li­chen Ver­kehrs­un­fall infol­ge einer soge­nann­ten „Raser­fahrt“ mit einem gestoh­le­nen Taxi. Es bestrifft damit das Schmer­zens­geld für den Tod des Kin­des. Das Gericht ent­schied, dass der Hal­ter des Fahr­zeugs – trotz des Dieb­stahls – für den töd­li­chen Unfall haf­tet. Der Täter hat­te sich Zugang zum Taxi durch einen Ersatz­schlüs­sel ver­schafft, der sich unge­si­chert in der Mit­tel­kon­so­le befand.

Tod des Kindes: hohes Schmerzensgeld bei Schockschaden
Tod des Kin­des: Das Schmer­zens­geld kann im Fall eines Schock­scha­dens deut­lich höher ausfallen

Tod des Kindes: hohes Schmerzensgeld

Die Mut­ter des getö­te­ten jun­gen Man­nes for­der­te mit der Kla­ge min­des­tens 34.500 € Schmer­zens­geld und erhielt letzt­lich vom Gericht 40.000 € zugesprochen.

Sie habe auf­grund der Tat des Beklag­ten zu 1. eine schwe­re bzw. mit­tel­gra­di­ge depres­si­ve Epi­so­de bei anhal­ten­der Trau­er­re­ak­ti­on und Anpas­sungs­stö­rung nach ICD F32.2 bzw. 43.2 erlit­ten, die bis heu­te weit­ge­hend unver­min­dert und auf unab­seh­ba­re Zeit bestehe. Sie befin­de sich seit dem 15.05.2017 per­ma­nent in psych­ia­trisch-the­ra­peu­ti­scher Behand­lung, in den Jah­ren 2017 und 2019 sei­en zwei mehr­wö­chi­ge sta­tio­nä­re Auf­ent­hal­te erfolgt. Es sei eine Dau­er­me­di­ka­ti­on erfor­der­lich zur Ver­rin­ge­rung der depres­si­ven Angst­zu­stän­de, des belas­ten­den Gefühls, allein zu sein, der Schlaf­stö­run­gen und wie­der­keh­ren­den Alp­träu­me sowie laten­ter Suizidabsichten.

Sie sei auf­grund des Ver­lusts ihres Soh­nes, mit dem sie eine unge­wöhn­lich inni­ge Bezie­hung ver­bun­den habe, und der dar­aus resul­tie­ren­den beson­ders schwe­ren Trau­er­re­ak­ti­on erwerbs­un­fä­hig. (…) Sie habe nahe­zu täg­lich per­sön­lich oder jeden­falls mehr­fach tele­fo­nisch mit ihrem Sohn Kon­takt gehabt. Es habe mehr­fach wöchent­lich gemein­sa­me Tref­fen und dar­über hin­aus auch gemein­sa­me Urlau­be gegeben.“

(zitiert aus: LG Ham­burg, Urteil vom 28.11.2024, Az. 323 O 330/20)

Angehörigenschmerzensgeld als gesetzlicher Ausgangspunkt

Mit Wir­kung zum 22.07.2017 ist mit § 844 Abs. 3 BGB eine Rege­lung ein­ge­führt wor­den, die nun­mehr eine gesetz­lich ver­an­ker­te Ent­schä­di­gung Hin­ter­blie­be­ner für das see­li­sche Leid vor­sieht, wel­ches ihnen durch die Tötung einer in einem beson­de­ren per­sön­li­chen Nähe­ver­hält­nis ste­hen­den Per­son zuge­fügt wird.

Das im hie­si­gen Fall vom Land­ge­richt­Ham­burg zuge­spro­che­ne Schmer­zens­geld über­steigt die bis dato übli­chen Beträ­ge für Hin­ter­blie­be­nen­gel­der nach § 844 Abs. 3 BGB deut­lich. Dies begrün­de­te das Gericht damit, dass bei der Mut­ter auf­grund des plötz­li­chen und uner­war­te­ten Todes ihres Soh­nes ein soge­nann­ter Schock­scha­den vor­lag – also eine psy­chi­sche Gesund­heits­ver­let­zung, die patho­lo­gisch fass­bar war und über das hin­aus­ging, was Ange­hö­ri­ge typi­scher­wei­se nach einem Todes­fall erleben.

Bis­her wur­den in der deut­schen Recht­spre­chung beim fremd­ver­schul­de­ten Tod von nahen Ange­hö­ri­gen regel­mä­ßig Beträ­ge in Höhe von nur 5.000–15.000 € aus­ge­ur­teilt. Die­se Sum­men ori­en­tier­ten sich an dem vom Gesetz­ge­ber ange­dach­ten „Durch­schnitts­be­trag“ von 10.000 €.

Spezialisierung unserer Kanzlei: Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen – auch bei Todesfällen von Angehörigen

Unse­re Kanz­lei ist spe­zia­li­siert auf die For­de­rung von Schmer­zens­gel­dern bei Todes­fäl­len durch ärzt­li­che Behand­lungs­feh­ler, Unfäl­le oder Straf­ta­ten.

Gera­de bei fremd­ver­schul­de­ten Todes­fäl­len im Ver­hält­nis Eltern und Kind(ern) for­dern wir stets auch die mög­li­chen Höchst­be­trä­ge an Hin­ter­blie­be­nen­geld vom Haf­tungs­geg­ner. Denn die Trau­er von Eltern beim Tod des eige­nen Kin­des geht aus unse­rer Sicht nahe­zu immer über das „übli­che Maß“ hin­aus. Dies gilt umge­kehrt auch im Fal­le des Todes eines Eltern­teils, wenn das Kind noch min­der­jäh­rig ist.

Die Trau­er­re­ak­tio­nen der Hin­ter­blie­be­nen sind regel­mä­ßig auch so nach­hal­tig, dass das wei­te­re Leben davon grund­le­gend (mit)bestimmt wird. 

Schockschaden als Anknüpfungspunkt höherer Schmerzensgelder

Daher muss der durch eine vor­sätz­li­che Tötung ver­ur­sach­te Ver­lust eines Kin­des, der mit einer psy­chi­schen Erkran­kung eines Eltern­teils mit einer ggf. jah­re­lan­gen Behand­lungs­be­dürf­tig­keit und dar­über hin­aus anhal­ten­den Beein­träch­ti­gun­gen ein­her­geht, zu beson­ders hohen Schmer­zens­geld­be­trä­gen füh­ren. Denn dies ist das schlimms­te Ereig­nis, das Eltern im Leben pas­sie­ren kann.

Das Urteil des Land­ge­richts Ham­burg bil­det hier hof­fent­lich nur den Anfang.

Wir haben lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der bun­des­wei­ten Ver­tre­tung von Pati­en­ten, Hin­ter­blie­be­nen und Geschä­dig­ten bei ärzt­li­chen Behand­lungs­feh­lern, Unfäl­len oder Straftaten.

Kon­tak­tie­ren Sie uns gern zur unver­bind­li­chen Erst­ein­schät­zung Ihres Falles.

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