1 Million Euro Schmerzensgeld nach Geburtsschaden – was Betroffene wissen müssen
Das Landgericht Göttingen (Urteil vom 14.08.2025, Az. 12 O 85/21) hat bei einem Geburtsschaden einer heute neunjährigen Klägerin ein Schmerzensgeld von einer Million Euro zugesprochen. Grundlage waren gravierende Fehler bei der Geburt im Jahr 2016: Weder wurde trotz eindeutiger Zeichen einer fetalen Notlage ein Notkaiserschnitt durchgeführt, noch wurde das Neugeborene nach der Geburt ausreichend überwacht und mit Sauerstoff versorgt. Auch ein spezialisierter Notdienst wurde nicht rechtzeitig hinzugezogen. Das Mädchen erlitt schwerste körperliche und geistige Schäden und ist seither dauerhaft pflegebedürftig.

Dieses Urteil zeigt, welche Dimensionen Geburtsschadensfälle annehmen können – sowohl für die betroffenen Familien als auch für die haftenden Einrichtungen. Für Ärzt:innen und Hebammen ist es ein drastischer Hinweis auf die Pflicht zur strikten Einhaltung medizinischer Standards; für betroffene Familien ist es ein Beleg dafür, dass eine konsequente juristische Aufarbeitung zu einer spürbaren Entschädigung führen kann.
Geburtsschaden: Medizinische und rechtliche Hintergründe
Bei der Geburt der Klägerin im Jahr 2016 hatten weder die zuständige Hebamme noch der behandelnde Arzt einen dringend erforderlichen Notkaiserschnitt eingeleitet, obwohl die Befunde eindeutig auf eine akute Gefährdung des Kindes hinwiesen. Auch nach der Entbindung kam es zu schwerwiegenden Versäumnissen: Das Neugeborene wurde nicht ausreichend überwacht und nicht rechtzeitig mit Sauerstoff versorgt. Zudem wurde der auf solche Notfälle spezialisierte Notdienst der Universitätsmedizin nicht hinzugezogen. Die Folge war ein schwerer Sauerstoffmangel mit irreversiblen Hirnschäden. Das Mädchen ist seither dauerhaft pflegebedürftig, nicht in der Lage, selbstständig zu essen und auf lebenslange Betreuung angewiesen.
Juristisch ist klar: Das Unterlassen eines Notkaiserschnitts trotz eindeutiger pathologischer CTG-Befunde stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen den medizinischen Standard dar. Nach § 630h Abs. 5 BGB greift in solchen Fällen die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Das bedeutet, dass nicht die Familie nachweisen muss, dass der Schaden durch die Fehler verursacht wurde; vielmehr muss die Klinik darlegen, dass das Kind auch bei fehlerfreiem Vorgehen die gleichen Schäden erlitten hätte. In der Praxis ist dieser Beweis nahezu unmöglich, so dass die Haftung regelmäßig durchgreift.
Schmerzensgeld und lebenslange Absicherung bei Geburtsschäden
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung heraus, dass das Schmerzensgeld nicht den Ersatz finanzieller Schäden wie Pflegekosten oder Verdienstausfall abdecken soll, sondern dem Ausgleich für den erlittenen Verlust an Lebensqualität dient. Gerade in Geburtsschadensfällen sind aber auch die materiellen Schäden von erheblicher Bedeutung: Die lebenslange Finanzierung von Pflegepersonal, Hilfsmitteln, Therapien, barrierefreien Umbauten und medizinischer Betreuung muss gesichert werden. Deshalb ist es entscheidend, neben einem hohen Schmerzensgeld auch den Anspruch auf zukünftigen Schadensersatz rechtlich festzustellen.
Unsere Expertise bei Geburtsschäden
Als auf das Medizinrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir seit vielen Jahren Mandant:innen in Geburtsschadensfällen. Wir wissen, wie belastend diese Situationen für Familien sind – medizinisch, psychisch und finanziell. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass nicht nur ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen wird, sondern auch die lebenslange Absicherung der Betroffenen gewährleistet ist. Mit medizinischer Expertise und langjähriger Prozesserfahrung begleiten wir Familien durch den gesamten Verfahrenweg; von der Beweissicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Wenn Sie oder Ihr Kind von einem Geburtsschaden betroffen sind, prüfen wir Ihren Fall sorgfältig und setzen uns für eine umfassende Entschädigung ein.
