FinanzKommission empfiehlt deutliche Ausweitung der Prüfverfahren

Am 30.03.2026 wur­den die Ergeb­nis­se der „Finanz­Kom­mis­si­on Gesund­heit“ vor­ge­stellt. Erfreu­li­cher­wei­se hat die Kom­mis­si­on nicht über­se­hen, dass es in den ver­gan­ge­nen Jah­ren im Bereich der sta­tio­nä­ren Krank­ren­haus­ab­rech­nung zu Fehl­steue­run­gen gekom­men ist, die nun zumin­dest teil­wei­se revi­diert wer­den sol­len. Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt aus­drück­lich eine deut­li­che Aus­wei­tung der Prüf­ver­fah­ren. Her­aus­stel­len wol­len wir vor allem drei Emp­feh­lun­gen, die für die von uns ver­tre­ten­den Kran­ken­kas­sen beson­ders rele­vant sein werden:

1. Abschaffung der Prüfquoten: Rückkehr zur wirksamen Kontrolle

FinanzKommission empfiehlt Stärkung des Prüfverfahrens zur Kontrolle von Krankenhausabrechnungen
Finanz­Kom­mis­si­on emp­fiehlt Stär­kung des Prüf­ver­fah­rens zur Kon­trol­le von Krankenhausabrechnungen

Die mit dem MDK-Reform­ge­setz ein­ge­führ­ten Prüf­quo­ten haben nicht nur die Kran­ken­kas­sen vor erheb­li­che Pro­ble­me und Auf­wän­de bei der pro­spek­ti­ven Fall­aus­wahl für die Abrech­nungs­prü­fung gestellt, sie haben auch Fehl­an­rei­ze geschaf­fen – ins­be­son­de­re in Ver­bin­dung mit den Prüf­fris­ten waren die Kran­ken­kas­sen häu­fig gezwun­gen Fall­prü­fun­gen schon früh vor­zu­neh­men, und muss­ten ris­kie­ren, deut­lich aus­ga­ben­in­ten­si­ve oder sogar offen­sicht­lich fal­sche Abrech­nun­gen im wei­te­ren Jah­res­ver­lauf ohne recht­li­che Rüge­mög­lich­keit zu akzeptieren.

Emp­foh­len wird jetzt die Strei­chung des quo­ten­ba­sier­ten Prüf­sys­tems (§ 275c SGB V). Die empi­ri­sche Bilanz ist ein­deu­tig: trotz Begren­zung der Prü­fun­gen blieb die Abrech­nungs­qua­li­tät kon­stant schlecht, wäh­rend sich die Rück­for­de­rungs­vo­lu­mi­na nahe­zu hal­biert haben.

Die Prüf­quo­te wirkt damit als struk­tu­rel­le Kon­troll­brem­se und unter­läuft das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot des § 12 SGB V. Ihre Abschaf­fung wird wie­der eine risi­ko­ori­en­tier­te, unbe­grenz­te Ein­zel­fall­prü­fung ermög­li­chen und stärkt die Durch­set­zung berech­tig­ter Rück­for­de­run­gen. Die pro­gnos­ti­zier­ten Ein­spa­run­gen wer­den von der Kom­mis­si­on auf ca. 1,4 Mrd. € jähr­lich geschätzt.

2. Automatische Erweiterung des MD-Prüfauftrags

Der Umfang des Prüf­auf­trags für den MD sorgt im hoch­fre­quen­ten Abrech­nungs­ver­fah­ren häu­fig für Miss­ver­ständ­nis­se und unnö­ti­ge auf­wen­di­ge För­me­lei nicht nur im Prüf­ver­fah­ren, son­dern auch im Anschluss an das Prüf­ver­fah­ren im Rah­men der Dis­kus­si­on über die Leistungsentscheidung.

Künf­tig soll der Medi­zi­ni­sche Dienst den Prüf­ge­gen­stand auto­ma­tisch auf alle abrech­nungs­re­le­van­ten Aspek­te eines Falls erstre­cken kön­nen – ohne geson­der­tes Antrags­ver­fah­ren. Damit wird ein zen­tra­les Defi­zit des bis­he­ri­gen schrift­li­chen Prüf­ver­fah­rens besei­tigt, in dem Erwei­te­run­gen fak­tisch häu­fig bereits aus orga­ni­sa­to­risch-res­sour­cen­be­zo­ge­nen Grün­den unter­blie­ben sind.

Allein durch die auto­ma­ti­sche Erwei­te­rung der Prüf­an­zei­ge rech­net die Kom­mis­si­on mit Ein­spa­run­gen von ca. 0,46 Mrd. €.

3. Pauschale Fallzusammenführung bei Wiederaufnahmen

Als sinn­vol­le Ergän­zung zu den o.g. Emp­feh­lun­gen emp­fiehlt die Kom­mis­si­on eine grund­le­gen­de Neu­struk­tu­rie­rung der Fall­zu­sam­men­füh­rung: Wie­der­auf­nah­men inner­halb von 30 Tagen sol­len künf­tig pau­schal zusam­men­ge­führt wer­den – unab­hän­gig von Kran­ken­h­aus­stand­ort und MDC-Kate­go­rie.

Die­se Ver­ein­fa­chung besei­tigt die bis­lang hoch­kom­ple­xen und zugleich leicht umgeh­ba­ren Rege­lun­gen der Fall­pau­scha­len­ver­ein­ba­rung. Die Effek­te sind vielschichtig:

  • Ver­hin­de­rung von Mehr­fach­ab­rech­nun­gen und stra­te­gi­scher Kodierung,
  • erheb­li­che Reduk­ti­on von Prüf­auf­wand und Streitigkeiten,
  • kla­re und ein­heit­li­che Abrechnungslogik.

Allein durch die Fall­zu­sam­men­füh­rung erwar­tet die Kom­mis­si­on Ein­spar­po­ten­zi­al von 2,1 Mrd. € jährlich.

Fazit: FinanzKommission empfiehlt die konsequente Stärkung der Abrechnungsintegrität

Die dar­ge­stell­ten Emp­feh­lun­gen der Finanz­Kom­mis­si­on zie­len klar auf eine Aus­wei­tung, Ver­ein­fa­chung und Effek­ti­vie­rung der Abrech­nungs­prü­fung. Sie stär­ken die Kon­troll­rech­te der Kran­ken­kas­sen, erhö­hen die Rück­füh­rungs­quo­ten und set­zen zugleich Anrei­ze für eine höhe­re Abrechnungsqualität.

Als Kanz­lei, die sich auf die u.a. auf die Ver­tre­tung von Kran­ken­kas­sen im Abrech­nungs­recht spe­zia­li­siert hat, begrü­ßen wir die Reform­vor­schlä­ge. Wäh­rend die Gesetz­ge­bung der ver­gan­ge­nen sechs Jah­re pri­mär die Posi­ti­ons­stär­kung der Kran­ken­häu­ser im Fokus hat­te, wur­den die Regu­lie­rungs­mög­lich­kei­ten für die Kran­ken­kas­sen sys­te­ma­tisch ein­ge­schränkt. Auch dies führ­te zur heu­ti­gen finan­zi­el­len Mise­re, die sich in den Sozi­al­sys­te­men zeigt. 

Es ist erfreu­lich, dass nun offen­bar erkannt wur­de, dass die Stär­kung des deut­schen Gesund­heits­sys­tems nicht durch gesetz­li­che Pflicht zum „Weg­schau­en“ erreicht wer­den kann, son­dern durch mehr „Checks & Balan­ces“ sowie einer Ver­ein­fa­chung und Effi­zi­enz­stei­ge­rung eines mitt­ler­wei­le fast voll­stän­dig for­ma­li­sier­ten Prüf­ver­fah­rens. Es steht zu hof­fen, dass dies nur der Anfang einer grö­ße­ren Anstren­gung bei der Reform des Prüf­ver­fah­rens ist. Denn letzt­lich muss gel­ten: Wenn Kran­ken­haus­be­hand­lun­gen den größ­ten Teil der Gesund­heits­kos­ten aus­ma­chen, müs­sen die­je­ni­gen, die die Rech­nun­gen bezah­len müs­sen, auch umfas­send prü­fen dür­fen, ob die Abrech­nun­gen kor­rekt sind und die Behand­lun­gen wirt­schaft­lich waren.

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