1 Million Euro Schmerzensgeld nach Geburtsschaden – was Betroffene wissen müssen 

Das Land­ge­richt Göt­tin­gen (Urteil vom 14.08.2025, Az. 12 O 85/21) hat bei einem Geburts­scha­den einer heu­te neun­jäh­ri­gen Klä­ge­rin ein Schmer­zens­geld von einer Mil­li­on Euro zuge­spro­chen. Grund­la­ge waren gra­vie­ren­de Feh­ler bei der Geburt im Jahr 2016: Weder wur­de trotz ein­deu­ti­ger Zei­chen einer feta­len Not­la­ge ein Not­kai­ser­schnitt durch­ge­führt, noch wur­de das Neu­ge­bo­re­ne nach der Geburt aus­rei­chend über­wacht und mit Sau­er­stoff ver­sorgt. Auch ein spe­zia­li­sier­ter Not­dienst wur­de nicht recht­zei­tig hin­zu­ge­zo­gen. Das Mäd­chen erlitt schwers­te kör­per­li­che und geis­ti­ge Schä­den und ist seit­her dau­er­haft pflegebedürftig. 

Geburtsschaden: Wir helfen betroffenen Kindern und Eltern bei rechtlichen Ansprüchen auf Schmerzensgeld bei Geburtsschäden
Geburts­schä­den: Das CTG ist eine wich­ti­ge Unter­su­chung zur Erken­nung von Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei Mut­ter und Kind

Die­ses Urteil zeigt, wel­che Dimen­sio­nen Geburts­scha­dens­fäl­le anneh­men kön­nen – sowohl für die betrof­fe­nen Fami­li­en als auch für die haf­ten­den Ein­rich­tun­gen. Für Ärzt:innen und Heb­am­men ist es ein dras­ti­scher Hin­weis auf die Pflicht zur strik­ten Ein­hal­tung medi­zi­ni­scher Stan­dards; für betrof­fe­ne Fami­li­en ist es ein Beleg dafür, dass eine kon­se­quen­te juris­ti­sche Auf­ar­bei­tung zu einer spür­ba­ren Ent­schä­di­gung füh­ren kann. 

Geburtsschaden: Medizinische und rechtliche Hintergründe 

Bei der Geburt der Klä­ge­rin im Jahr 2016 hat­ten weder die zustän­di­ge Heb­am­me noch der behan­deln­de Arzt einen drin­gend erfor­der­li­chen Not­kai­ser­schnitt ein­ge­lei­tet, obwohl die Befun­de ein­deu­tig auf eine aku­te Gefähr­dung des Kin­des hin­wie­sen. Auch nach der Ent­bin­dung kam es zu schwer­wie­gen­den Ver­säum­nis­sen: Das Neu­ge­bo­re­ne wur­de nicht aus­rei­chend über­wacht und nicht recht­zei­tig mit Sau­er­stoff ver­sorgt. Zudem wur­de der auf sol­che Not­fäl­le spe­zia­li­sier­te Not­dienst der Uni­ver­si­täts­me­di­zin nicht hin­zu­ge­zo­gen. Die Fol­ge war ein schwe­rer Sau­er­stoff­man­gel mit irrever­si­blen Hirn­schä­den. Das Mäd­chen ist seit­her dau­er­haft pfle­ge­be­dürf­tig, nicht in der Lage, selbst­stän­dig zu essen und auf lebens­lan­ge Betreu­ung angewiesen. 

Juris­tisch ist klar: Das Unter­las­sen eines Not­kai­ser­schnitts trotz ein­deu­ti­ger patho­lo­gi­scher CTG-Befun­de stellt einen schwer­wie­gen­den Ver­stoß gegen den medi­zi­ni­schen Stan­dard dar. Nach § 630h Abs. 5 BGB greift in sol­chen Fäl­len die Beweis­last­um­kehr zuguns­ten des Pati­en­ten. Das bedeu­tet, dass nicht die Fami­lie nach­wei­sen muss, dass der Scha­den durch die Feh­ler ver­ur­sacht wur­de; viel­mehr muss die Kli­nik dar­le­gen, dass das Kind auch bei feh­ler­frei­em Vor­ge­hen die glei­chen Schä­den erlit­ten hät­te. In der Pra­xis ist die­ser Beweis nahe­zu unmög­lich, so dass die Haf­tung regel­mä­ßig durchgreift. 

Schmerzensgeld und lebenslange Absicherung bei Geburtsschäden 

Das Gericht stell­te in sei­ner Ent­schei­dung her­aus, dass das Schmer­zens­geld nicht den Ersatz finan­zi­el­ler Schä­den wie Pfle­ge­kos­ten oder Ver­dienst­aus­fall abde­cken soll, son­dern dem Aus­gleich für den erlit­te­nen Ver­lust an Lebens­qua­li­tät dient. Gera­de in Geburts­scha­dens­fäl­len sind aber auch die mate­ri­el­len Schä­den von erheb­li­cher Bedeu­tung: Die lebens­lan­ge Finan­zie­rung von Pfle­ge­per­so­nal, Hilfs­mit­teln, The­ra­pien, bar­rie­re­frei­en Umbau­ten und medi­zi­ni­scher Betreu­ung muss gesi­chert wer­den. Des­halb ist es ent­schei­dend, neben einem hohen Schmer­zens­geld auch den Anspruch auf zukünf­ti­gen Scha­dens­er­satz recht­lich festzustellen. 

Unsere Expertise bei Geburtsschäden 

Als auf das Medi­zin­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei ver­tre­ten wir seit vie­len Jah­ren Mandant:innen in Geburts­scha­dens­fäl­len. Wir wis­sen, wie belas­tend die­se Situa­tio­nen für Fami­li­en sind – medi­zi­nisch, psy­chisch und finan­zi­ell. Des­halb set­zen wir uns dafür ein, dass nicht nur ein ange­mes­se­nes Schmer­zens­geld zuge­spro­chen wird, son­dern auch die lebens­lan­ge Absi­che­rung der Betrof­fe­nen gewähr­leis­tet ist. Mit medi­zi­ni­scher Exper­ti­se und lang­jäh­ri­ger Pro­zess­erfah­rung beglei­ten wir Fami­li­en durch den gesam­ten Ver­fah­ren­weg; von der Beweis­si­che­rung bis zur gericht­li­chen Durchsetzung. 

Wenn Sie oder Ihr Kind von einem Geburts­scha­den betrof­fen sind, prü­fen wir Ihren Fall sorg­fäl­tig und set­zen uns für eine umfas­sen­de Ent­schä­di­gung ein. 

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